a
  1. Start
  2. Startseite
  3. Abstimmung über den Zivildienst: Standpunkte der EKS

Abstimmung über den Zivildienst: Standpunkte der EKS

27. Mai 2026

1.  Ausgangslage

Am 14. Juni 2026 entscheidet das Schweizer Stimmvolk unter anderem über eine Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG). Inhaltlich geht es dabei um sechs Massnahmen, die gemäss Bundesrat «dazu beitragen sollen, dass der Zivildienst wieder seinen ursprünglichen Zweck einer verfassungsbasierten Sonderlösung für Personen in einer Ausnahmesituation erfüllt»[1]. Mit den Massnahmen soll insbesondere die hohe Anzahl ausgebildeter Angehöriger der Armee und Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen (Unteroffiziere oder Offiziere), die in den Zivildienst wechseln sowie die Attraktivität des Zivildiensts gegenüber dem Militärdienst generell reduziert werden.

In der Herbstsession 2025 hat das Parlament die vom Bundesrat beantragte Änderung des ZDG in der Schlussabstimmung angenommen. Eine Allianz aus Parteien, zivilgesellschaftlicher Verbände und Organisationen sowie Einsatzbetrieben hat in der Folge das Referendum ergriffen.

2.  Weshalb sich die EKS mit der Vorlage befasst

Als Grundvollzug des Menschen, sind alle ethisch begründeten Handlungen und somit auch alle Formen des Dienstes am Staat, vom Gewissen geleitet. Die Ausbildung zur Kriegstüchtigkeit kann für Christinnen und Christen ein fundamentaler Widerspruch zu ihrem im Glauben, dem Gebet und aus dem Wort Gottes gebildeten Gewissen darstellen und begründen. Die EKS beschäftigt sich deshalb bereits seit 1949 mit dem Zivildienst[2]. In der ersten Phase setzte sie sich dafür ein, dass für Personen, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten können, die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes gibt. Seit den 1970er Jahren sprach sie sich für den Tatbeweis als Zulassungskriterium zum Zivildienst aus. Nach der Schaffung des Zivildienstes Mitte der 90er Jahre (in Kombination mit der Gewissensprüfung) vertrat die EKS neben der weiterhin bevorzugten Tatbeweislösung das Anliegen, den Zugang zum Zivildienst nicht aus sachfremden Gründen zu erschweren und Personen, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten, fair und diskriminierungsfrei zu behandeln. Mit der Abschaffung der Gewissensprüfung und der Einführung des Tatbeweises 2009 stand die konkrete Ausgestaltung des letzteren im Fokus. In diesem Zusammenhang übte die EKS wiederholt Kritik am Ausbau der Dienstpflichttage und der Einführung neuer Hürden, die den Eintritt oder Wechsel in den Zivildienst zusätzlich erschweren[3].

3.  Erwägungen zur politischen Debatte

Politisch ausgehandelt wird nicht der Schutz der Glaubens- und Gewissenfreiheit und seine Umsetzung im Kontext der Militärdienstpflicht. Vielmehr wird um den Status des Zivildienstes gegenüber den Anforderungen der Landesverteidigung und den hierfür erforderlichen Personalbeständen gerungen. Die Debatte wird dabei im Lichte einer sich verändernden sicherheitspolitischen Lagebeurteilung, individueller Präferenzen der Dienstpflichtigen, der Interessen der Einsatzbetriebe und des Beitrags des Zivildienstes zum Gemeinwohl geführt. Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für den zivilen Ersatzdienst stehen für die EKS zwei wesentliche Aspekte im Vordergrund: (1.) Der Anspruch, dass die Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen in Form eines zivilen Ersatzdienstes geleistet werden kann und (2.) die Feststellung, dass eine Verlängerung der Dienstpflicht im Blick auf jene, die aus diesen Gewissensgründen keine echte Wahlfreiheit haben, einen Bestrafungscharakter hat und diskriminierend wirkt.

Die EKS bestreitet die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst keine Wahlfreiheit besteht nicht. Ebenso wenig das damit verbundene, übergeordnete öffentliche Interesse, den Personalbestand zur Landesverteidigung zu sichern. Gleichzeitig reflektiert die hohe Anzahl Zivildienstleistender zum einen eine individuelle Interessenabwägung der Dienstpflichtigen, die den Zivildienst gegenüber dem Militärdienst bevorzugen. Zum andern tragen die vom Zivildienst erbrachten Leistungen unmittelbar sichtbar und spürbar zum Gemeinwohl sowie zur Unterstützung öffentlicher Aufgaben bei und erfahren deshalb breiten Zuspruch. Zum Gesamtbild gehört aber ebenso die Feststellung, dass die Abschaffung der Gewissensprüfung von einem Grossteil der Dienstleistenden als attraktivitätssteigernd beurteilt wird und die Zulassungen zum Zivildienst seither markant angestiegen sind. Unbestritten ist auch, dass neben den formell zu deklarierenden Gewissensgründen weitere Motive wie die Sinnhaftigkeit des Dienstes, seine Vereinbarkeit mit dem Privatleben oder das Dienstumfeld den Entscheid für oder gegen den Zivildienst prägen[4]. Trotz dieser vielschichtigen Ausgangslage folgen die von Bundesrat und Parlament beschlossenen Massnahmen weitestgehend dem Ansatz, die «Kosten» des Tatbeweises, besonders für einen späten Wechsel in den Zivildienst, zu erhöhen. Die beträchtliche Anzahl jener, die bereits heute den «blauen Weg» wählen, also weder Militär- noch Zivildienst leisten, bleibt indes unbeachtet und könnte mit der Revision weiter anwachsen.

4.  Die Gewissensfrage ist kein Hebel zur Regulierung der Armeebestände

Die Möglichkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst betrifft ein Kernanliegen der EKS. Die zur Abstimmung gelangende Vorlage steht zwar nicht in einem grundlegenden Konflikt mit dieser Forderung. Dennoch betrifft und belastet die Einführung zusätzlicher Übertrittserschwernisse auch jene, die den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten können. Für sie könnte sich am 14. Juni eine bereits bestehende Problematik weiter verschärfen. Der bisherige Ansatz, die Armeebestände über die Anforderungen des Tatbeweises, der als solcher an das Vorliegen von Gewissensgründen gebunden ist, zu regulieren, erscheint aus rechtsethischer Sicht auch deshalb problematisch, weil er die Gewissensentscheidung in sachfremder Weise sanktioniert. Bereits die heutige Umsetzung entspricht nach Auffassung der EKS nicht ihrer Vorstellung einer kohärenten Umsetzung der Tatbeweislösung – die zur Abstimmung stehende Vorlage folglich umso weniger.

[1] Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom 19. Februar 2025, Seite 2.    

[2] Vgl. Vernehmlassungsantwort zur Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 1. Oktober 2007.

[3] Vgl. Vernehmlassungsantwort der EKS zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom 7. September 2018.

[4] Vgl. Interface 2024: Studie über die Motivlage zum Wechsel in den Zivildienst. Schlussbericht zuhanden des Bundesamtes für Zivildienst und der Armee.