Im Schatten der Diskussion über die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
1. Aktuelles
«#MonCorpsMonChoix» prangte am 8. März 2024 in Leuchtschrift am Eiffelturm, nachdem sich beide französischen Parlamentskammern mit überwältigender Mehrheit dafür ausgesprochen hatten, das Recht auf freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in die Verfassung aufzunehmen. Der Vorschlag stammte von Staatspräsident Macron als Reaktion auf das Urteil des U.S. Supreme Court von 2022, mit dem der fasst 50 Jahre bestehende nationale Rechtsanspruch auf Schwangerschaftsabbruch in den USA gekippt wurde. Kurz vor dem französischen Entscheid, erregte ein weiteres Ereignis auf der anderen Seite des Atlantiks für internationales Aufsehen. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Alabama hatte in seinem Entscheid vom 16. Februar 2024 künstlich erzeugten (IVF), kryokonservierten Embryos den Status von Kindern zugesprochen. Betroffene Eltern hatten geklagt, weil ihre tiefgefrorenen Embryos bei dem Versuch, sie aus der Fortpflanzungsklinik zu entwenden, vernichtet worden waren. In ihrem Urteil beriefen sich die Richter:innen auf ein Gesetz von 1872 (Wrongful Death of a Minor Act), das den Eltern eines durch unrechtmässiges oder fahrlässiges Handeln zu Tode gekommenen minderjährigen Kindes das Recht auf eine Schadenersatzklage einräumt.
Weniger schlagzeilenträchtig wird der Schwangerschaftsabbruch auch in der Schweiz und in Deutschland diskutiert. Anlass sind die Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen – namentlich der WHO, dem Menschenrechts-, WSK- und CEDAW-Ausschuss der UNO – für eine vollständige Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs sowie die Beseitigung aller Hindernisse oder Diskriminierungen für einen sicheren Zugang. In diesem Sinn fordert die parlamentarische Initiative «Eine Abtreibung sollte in erster Linie als eine Frage der Gesundheit betrachtet werden und nicht als Strafsache» (22.432 vom 02.06.2022): «Für eine vollständige Entkriminalisierung der Abtreibung müssen jegliche Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafrecht gestrichen werden.» Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats kam im Februar 2023 zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestünde, auch weil ihr in den letzten 20 Jahren kein Fall einer strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch bekannt sei. Dagegen hat der Bundesrat im August 2023 die Annahme der beiden gleichlautenden Postulate «Evaluation der Fristenregelung» (23.3762 und 23.3805 vom 15.06.2023) beantragt. Überprüft werden soll die Praktikabilität der bestehenden strafrechtlichen Regelung, ihre Umsetzung im Blick auf best practices und Defizite in den Kantonen, ihre Kompatibilität mit den menschenrechtlichen und fachlichen Standards sowie im Vergleich mit der Gesetzgebung in anderen europäischen Ländern. Dagegen sind die beiden kritischen Volksabstimmungsvorlagen «Für einen Tag Bedenkzeit vor jeder Abtreibung (Einmal-darüber-schlafen-Initiative)» und «Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys-retten-Initiative)» im Sommer 2023 im Sammelstadium gescheitert.
In Deutschland hat sich im Frühjahr 2023 auf Initiative der Bundesregierung die aus zwei Arbeitsgruppen bestehende «Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin» konstituiert. Die eine Arbeitsgruppe soll Strategien für eine ausserstrafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erarbeiten, die andere Möglichkeiten für eine rechtliche Legalisierung von Eizellspende und altruistischer Leihmutterschaft prüfen.
2. Der Konflikt zwischen Autonomie und Lebensschutz im Recht
Zumindest aus einer Aussenperspektive hat sich die seit 2002 geltende Fristenregelung in der Praxis bewährt. Umso bemerkenswerter ist, dass die Debatten über den Schwangerschaftsabbruch nicht zur Ruhe kommen. Umgekehrt täuscht die weitgehend unkontroverse Praxis über manche Unklarheiten und Unstimmigkeiten hinweg. Die aktuellen Diskussionen kreisen einerseits um die gesundheitspolitische Forderung der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und andererseits um die rechtliche Frage nach dem Beginn allgemeiner und sanktionsbewehrter Schutzpflichten gegenüber dem menschlichen Leben. Wie unklar dieser Zeitpunkt ist, zeigt sich bereits an der durch den Gesetzgeber festgelegten Frist für einen selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch. Beträgt das Zeitfenster für schwangere Frauen in der Schweiz 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode, sind es in Deutschland 14, in Österreich 16, in Schweden 18 und in den Niederlanden 24 Wochen.
2.1 Die neue Ära seit Roe v. Wade
Die niederländische Regelung entspricht dem Grundsatzentscheid des U.S. Supreme Court Roe v. Wade vom 24. Januar 1973. Das weltweit Aufsehen erregendes Urteil, bei dem allerdings häufig übersehen wird, dass die damalige DDR bereits ein Jahr zuvor die Fristenregelung bis zur 12. Schwangerschaftswoche eingeführt hatte, ist bemerkenswert, weil es die Abtreibungsdebatten bis heute bestimmt. Jane Roe, eine 23-jährige, unverheiratete schwangere Frau, hatte gegen den Staat Texas, vertreten durch den Bezirksstaatsanwalt von Dallas County, Henry Menasco Wade, geklagt, weil die texanische Gesetzgebung ihr eine Abtreibung verweigerte. Roe, die bereits zwei Kinder geboren und wegen ihrer prekären persönlichen und sozialen Lage zur Adoption abgegeben hatte, war in Folge einer Vergewaltigung erneut schwanger geworden (auch dieses Kind hat sie nach dessen Geburt nicht behalten). Der Staat Texas verteidigte sein restriktives Abtreibungsverbot mit (1.) dem staatlichen Interesse, die Gesundheit der Person und das vorgeburtliche Leben zu schützen sowie medizinische Standards zu garantieren; (2.) dem durch den 14. Verfassungszusatz schützenswerten Personenstatus des Fötus und (3.) dem zwingenden Interesse (compelling interest) des Staates, das pränatale Leben ab dem Zeitpunkt der Empfängnis zu schützen. Die Kläger:innen argumentierten dagegen, (1.) dass das texanische Gesetz das Recht der einzelnen Person auf Freiheit gemäss dem 14. Amendment und die in der Bill of Rights garantierten Rechte auf eheliche, familiäre und sexuelle Privatsphäre verletze und (2.) dass jede Frau ein absolutes Recht habe, ihre Schwangerschaft zu jeder Zeit, aus jedem Grund und auf jede Weise zu beenden. Der U.S. Supreme Court folgte in differenzierte Weise der Argumentation der Kläger:innenseite und stellte fest: (1.) Die US-Verfassung garantiert ein grundlegendes Recht auf Privatsphäre (right to privacy), das das Recht der schwangeren Frau einschliesst, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. (2.) Dieses Recht gilt nicht absolut und hindert Staaten nicht daran, den Schwangerschaftsabbruch rechtlich zu regeln. Dabei müssen die zwingenden Interessen des Staats am Schutz der Gesundheit der Frau und des potenziellen menschlichen Lebens (potentiality of human life) mit den höchstpersönlichen Rechten der schwangeren Frau abgewogen werden.
Die von Richter Harry A. Blackmun verfasste Mehrheitsauffassung des Gerichts warf von Anfang an zwei grundsätzliche Fragen auf, die die Abtreibungsdebatten bis heute beherrschen: (1.) Schliesst das verfassungsmässige Grundrecht auf Privatsphäre die Entscheidungshoheit der Frau über ihre Schwangerschaft mit ein? Und (2.) Welche im zwingenden Interesse des Staates liegenden Schutzpflichten für das ungeborene Leben können vor dem Hintergrund, dass «die Ungeborenen im Gesetz nie als Personen im eigentlichen Sinne anerkannt worden sind», rechtlich begründet und eingefordert werden? Eine Antwort auf die zweite Frage hat direkte Auswirkungen auf die Beantwortung der ersten Frage, weil sie ein zwingendes öffentliches Interesse begründet, das dazu berechtigt, in die Privatsphäre der schwangeren Frau einzugreifen. Umgekehrt bildet die Rechtswirkung der Einschränkung eines Grundrechts der schwangeren Frau die hohe Hürde, die die Begründung eines öffentlichen Interesses überwinden muss. Besondere Bedeutung erhält die weitsichtige richterliche Begründung durch eine doppelte Kontextualisierung: (1.) die Berücksichtigung der gesundheitlichen und sozio-ökonomischen Risiken und Folgen der Schwangerschaft für die Frau (körperliche und psychische Gesundheit, finanzielle Belastungen, soziale Stigmatisierung). Vor dem Urteil wurden in den USA jährlich zwischen 200’000 und 1.2 Millionen illegale Abtreibungen vorgenommen, bei denen 5’000 bis 10’000 Frauen starben und zahllose Frauen psychische und körperliche Schäden davontrugen. Während nach der Gesetzesänderung die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche ungefähr gleich blieb, verringerte sich die Anzahl der Frauen, die durch den Eingriff starben oder körperlich beeinträchtigt wurden, erheblich. (2.) Die zentrale Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens, von dem die Schutzwürdigkeit des nasciturus abgeleitet wird, kann nicht abschliessend durch staatliches Recht beantwortet und definiert werden. «Wir sind nicht der Meinung, dass Texas durch die Annahme einer bestimmten Theorie des Lebens die Rechte der schwangeren Frau, die auf dem Spiel stehen, ausser Kraft setzen kann.»
2.2 Eine medizinische Zäsur
Anstelle der rechtlich verbindlichen Definition eines bestimmten kulturell, religiös und weltanschaulich geprägten Lebensbegriffs, bestimmt das Gericht einen differenzierten Rahmen für die Abwägung zwischen den Interessen des Staates und dem Recht auf Privatsphäre der Person. Bewusst orientiert es sich dabei an der biologisch-medizinischen Einteilung des vorgeburtlichen Lebens in drei Entwicklungsstufen: (1.) Während des ersten Trimesters (3.–12. Schwangerschaftswoche) dürfe der Staat den Schwangerschaftsabbruch nur so weit regeln, dass er von zugelassenen Ärzt:innen unter medizinisch definierten Bedingungen durchgeführt wird. (2.) Während des zweiten Trimesters (13.–24. SSW) darf der Staat den Schwangerschaftsabbruch regeln, wenn die erlassenen Vorschriften in einem begründeten Verhältnis zur Gesundheit der schwangeren Frau stehen. (3.) Im dritten Trimester (ab der 25. SSW) überwiegt das Interesse des Staates am Schutz des ungeborenen Lebens, sodass er Schwangerschaftsabbrüche verbieten darf, sofern nicht Leben und Gesundheit der schwangeren Frau auf dem Spiel stehen. Entscheidend ist, auf welche Frage der U.S. Supreme Court antwortet. Er sagt kein Wort darüber, was aus einer moralischen oder religiösen Perspektive für die Anerkennung und den Schutz des ungeborenen Lebens folgt oder folgen sollte. Diese Frage kann und muss die schwangere Frau für sich selbst beantworten. Das Gericht hat auch nicht einfach den Schwangerschaftsabbruch legalisiert, sondern festgestellt, wann, wie und in welchem Umfang der Staat in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der schwangeren Frau eingreifen darf.
Schutzrechte des ungeborenen Lebens, die mit den persönlichen Rechten und legitimen Interessen schwangerer Frauen kollidieren oder diese einschränken können, sind mit zwei fundamentalen Problemen konfrontiert: (1.) Alle im Recht diskutierten Grenzen oder Zäsuren (Befruchtung, Nidation, heart-beating, Beginn des Hirnlebens, extrauterine Lebensfähigkeit, Geburt) beruhen auf willkürlichen normativen Setzungen, die keine Entsprechung im Kontinuum der biologisch-physiologischen Entwicklung des vorgeburtlichen menschlichen Lebens haben. Es gibt keinen biologisch feststellbaren Zeitpunkt, aus dem auf einen davor desinteressierten und danach interessengeleiteten Zustand des nasciturus geschlossen werden könnte. Aus biologischen Entwicklungsstadien allein lassen sich keine moralischen oder rechtlichen Forderungen ableiten, vielmehr müssen biologische Zustände als normativ relevant eingestuft werden, um sie moralisch und rechtlich bedeutungsvoll zu machen. (2.) Weil das ungeborene Leben keine «Person» im ethischen und rechtlichen Sinn ist, muss entweder von lebenden Personen auf die Interessen von ungeborenem Leben zurückgeschlossen (SKIP-Argumente: Spezies-, Kontinuums-, Identitäts-, Potenzialitätsargument) oder ein moralischer Status unterstellt werden, der unabhängig von der personalen Existenz besteht und vorgeburtliche Schutzrechte nicht mit einem absoluten Lebensrecht ab der Geburt gleichsetzt.
Das höchste US-amerikanische Gericht ging solchen philosophischen und moralischen Überlegungen aus dem Weg und gründete sein Urteil auf ein medizinisches Kriterium: Ein entscheidender Einschnitt (interim point) zwischen Empfängnis und Geburt stelle die prinzipielle Lebensfähigkeit (viability) des Fötus ausserhalb des Mutterleibs dar. Die extrauterine Lebensfähigkeit des Fötus hängt ab von den Möglichkeiten der perinatalen Intensivmedizin. Ein Überleben ausserhalb des Mutterleibes ist heute ab der vollendeten 24 SSW medizinisch realistisch. Ab diesem Zeitpunkt überlässt es der U.S.Supreme Court den Einzelstaaten, «die Interessen des nasciturus […] mit jenen der schwangeren Frau auf eine Stufe zu stellen». Analog setzt das niederländische Strafgesetzbuch in Art. 82a den Schwangerschaftsabbruch eines vermutlich überlebensfähigen Fötus mit der Tötung einer geborenen Person gleich. Und der britische Infant Life (Preservation) Act 1929 (ILPA) stellt den Schwangerschaftsabbruch bei einem Fötus, der ausserhalb des Mutterleibes überlebensfähig wäre (an existence independent of its mother), eigens unter Strafe (child destruction).
2.3 Schwangerschaftsabbruch zwischen Recht und Politik
Das spektakuläre Urteil des U.S. Supreme Court vom 24. Juni 2022 (Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization), mit dem das verfassungsmässige Recht auf Schwangerschaftsabbruch aufgehoben wurde und das US-amerikanische Abreibungsrecht zum status quo vor 50 Jahren zurückkehrt ist, bildet nur das vorläufige Ende einer Reihe von Gesetzesverschärfungen, die bald nach der Entscheidung von 1973 einsetzten. Die Kritik richtet sich im Kern gegen das aus dem 14. Zusatzartikel abgeleitete Recht auf Privatsphäre, das die Bürger:innen vor dem paranoiden Kontrollwahn ihres Staates schützte. Diesen Schutz der Privatsphäre stellt das oberste Gericht der USA mit seinem Urteil von 2022 wieder zur Disposition. Die drei Richter:innen, die gegen die Entscheidung gestimmt hatten, warnen in ihrer dissenting opinion ausdrücklich vor einem Verlust anderer liberaler Errungenschaften, wie das Recht auf Zugang zu empfängnisverhütenden Mitteln, auf gleichgeschlechtliche Beziehungen, gleichgeschlechtliche Ehe und sogar das Recht auf die Ehe zwischen zwei Personen unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeit. Denn alle diese Rechte sind in der Verfassung nicht erwähnt, sondern beruhen ausschliesslich auf der mit dem Urteil Roe v. Wade verpflichtend eingeführten Auslegung des 14. Verfassungszusatzes zum Schutz der Privatsphäre. Umgekehrt denkt das konservative Mitglied des U.S. Supreme Court, Clarence Thomas, bereits laut über die Abschaffung der eben genannten Rechte und des 1973 etablierten Rechts auf Privatsphäre nach. Das Abtreibungsurteil steht symptomatisch für die konservative moralische Strategie, die Freiheitsrechte der Person, das Grundrecht auf körperliche Integrität und selbstbestimmte Sexualität zu beschneiden.
Aus historischer Sicht hatte die Grundsatzentscheidung Roe v. Wade äusserst weitreichende Konsequenzen, die bis in die politische Kultur hineinreichen. Im Anschluss an die Entscheidung gründete sich der «Marsch für das Leben» (march for life), an dem jährlich, zum Tag der Urteilsverkündung, Abtreibungsgegner:innen auf der National Mall zum Capitol laufen. Bald kristallisierten sich die beiden Lager der «pro choice»- und «pro life»-Aktivist:innen heraus, die sich in den USA heute fast trennscharf auf die beiden politischen Parteien verteilen. Eine entscheidende politische Hürde für die Berufung als Richter:in an den U.S. Supreme Court besteht in der Haltung zum Schwangerschaftsabbruch. Ein solches rechtlich geframtes Freund-Feind-Schema (adversarial legalism) gilt zwar als typisch für die USA, hat aber längst den Atlantik überquert und beeinflusst auch hier die demokratische Diskussionskultur. «Im Fall des Abtreibungsrechts zeigt sich die Dynamik, die entsteht, wenn strittige Themen aus dem politischen Handlungsraum ins Rechtssystem überführt werden. Zum einen begünstigt dies die gesellschaftliche Spaltung mit Blick auf das Thema, weil Gesetzesurteile häufig nur als grundsätzlich ‹rechtens/unrecht› oder ‹richtig/falsch› wahrgenommen werden. Im Fall des Abtreibungsrechts spitzte sich dies etwa auf die Frage zu, ob das Recht der Frauen auf ‹privacy›, also ihre Selbstbestimmung, über dem des ungeborenen Lebens steht, was in der Bildung von ‹Pro Choice› und ‹Pro Life›-Lagern mündete. Zum anderen wird das Thema durch die Verrechtlichung entpolitisiert. Entpolitisiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es nicht mehr in parlamentarischen Arenen mit ihren Kompromisszwängen bearbeitet wird, sondern in einer statischen rechtlichen Rahmung verbleibt und auch nur im Rahmen des Rechtssystems weiterentwickelt wird. […] Der sich zuspitzende Kampf um das Abtreibungsrecht fiel mit einer gesellschaftlichen Spaltung und dem Erstarken rechtspopulistischer Strömungen zusammen, in der Anti-Feminismus zum politischen Konzept gehört. Es ist denn auch kein Zufall, dass sich parallele Entwicklungen im Abtreibungsrecht (aber auch in anderen Gleichstellungsfragen) im PiS-regierten Polen und Bolsonaros Brasilien beobachten lassen. Auch in Polen bediente man sich zur Durchsetzung des Abtreibungsverbots eines geneigten Gerichtes. Nicht zuletzt hier wird deutlich, dass auf dem Rechtsweg anachronistische Minderheiteninteressen durchgesetzt werden, die sogar in konservativen Staaten nicht mehr mehrheitsfähig sind und der zeitgeschichtlichen Entwicklung völlig zuwiderlaufen. Das belegt der Erfolg der Initiativen und Volksentscheide in vormals ultra-konservativen Ländern wie Irland, Chile oder Kolumbien, wo eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen erkämpft wurde.»
3. Der ethische Debatte über Selbstbestimmung und Lebensschutz
Ethische Debatten zielen einerseits auf die sachliche und normative Klärung komplexer Handlungsoptionen und Entscheidungssituationen und andererseits auf die gesellschaftliche Vergewisserung normativer Selbstverständnisse. Beim zweiten Anliegen kann zwischen einer Substitutions-, Symbol- und Erprobungsfunktion unterschieden werden. Fundamentale Fragen über Leben und Tod bilden normative Inseln, die systemrationalen Entscheidungsroutinen, denen auch die Politik unterworfen ist, entzogen bleiben und Diskurse eigener Art konstituieren. Sie sind in doppelter Weise symbolträchtig: Einerseits erlauben sie Standpunkte ohne Folgen zu vertreten, und andererseits lassen sich damit letzte Sinnzusammenhänge und -deutungen thematisieren. Schliesslich ermöglichen bioethische Themen, von denen die wenigsten der Mitdiskutierenden selbst betroffen sind, eine engagierte Teilnahme, «ohne dass der einzelne dadurch unmittelbar zu eigenen Konsequenzen genötigt wäre. Fragen nach dem Ganzen oder nach dem Sinn des (Zusammen-)Lebens können anhand von bioethischen Streitfällen […] entschieden gestellt und ebenso entschieden beantwortet werden.» Die Motive erklären auch, warum Kirchen an den Debatten über den Schwangerschaftsabbruch intensiv beteiligt waren.
In Deutschland ist aus Anlass von zwei Stellungnahmen der EKD und der Deutschen Diakonie zur Frage einer Neuregelung und Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs (Regelung ausserhalb des Strafgesetzbuches) eine kontroverse theologische Diskussion entstanden, die einerseits die Konstellationen der eben skizzierten, juristischen Diskussion wieder aufnimmt, und andererseits die Herausforderungen von kirchlich-theologischen Beiträgen zum Thema veranschaulicht. Zugespitzt formuliert haben dezidiert theologische Positionen das Problem, entweder – ungewollt oder nicht – dem Lager der Trumps, Bolzonaros oder Kaczyńskis zugerechnet zu werden, oder nicht mehr als theologische Beiträge identifiziert werden zu können. Das Dilemma ist komplex und soll hier nur exemplarisch an der Leitunterscheidung «Selbstbestimmung kontra Lebensschutz» skizziert werden. Im Recht und auch im ethischen Standardnarrativ findet im Laufe der Schwangerschaft resp. der Entwicklung des vorgeburtlichen Lebens eine Prioritätsumkehrung statt. Die faktische Vorrangstellung der Selbstbestimmung der Frau vor dem Schutz des ungeborenen Lebens im Zeitfenster der Fristenregelung kehrt sich anschliessend um und kann nur durch die akute Gefahr für Leib und Leben der schwangeren Frau (medizinische Indikation) eingeschränkt werden. Um den Grundrechtsstatus beider Normen nicht zu bestreiten, hat die Priorisierung notwendig pragmatischen Charakter. Grundsätzlich lässt sich der Konflikt entweder (1.) gar nicht auflösen oder (2.) durch eine Normenhierarchie, bei der eines der beiden konfligierenden Grundrechte dem anderen (mit oder ohne Terminierung) kategorisch vorgeordnet wird, oder/und (3.) durch eine Umadressierung, bei der ein Player aus dem Spiel genommen und durch einen anderen ersetzt wird. Die 1. Variante lässt nur umstrittene rechtliche Lösungen zu (Problem der praktischen Konkordanz) und kann streng genommen nur als persönlicher Gewissenskonflikt modelliert werden. Die 2. Variante müsste den Grundrechtscharakter eines der beiden Rechte in Frage stellen und eine fragwürdig antagonistische Gesetzesrevision (pro life vs. pro choice) anstreben (in der Sackgasse stecken viele kirchlich-theologische Kontroversen). Die 3. Variante adressiert die Grundrechte unterschiedlich. So wollen EKD und Deutsche Diakonie den persönlichen Schwangerschaftskonflikt entschärfen, indem sie das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität der ungewollt schwangeren Frau schützen und die Schutzpflichten gegenüber dem ungeborenen Leben (ein Stück weit) von ihren Schultern nehmen, um sie verstärkt auf die Gesellschaft zu übertragen.
Aber sind das tragfähige Konfliktlösungen? Eine präzisere Problemwahrnehmung ermöglicht ein Gedankenexperiment, für das auf das Urteil des U.S. Supreme Court von 1973 zurückgegriffen werden kann und bei dem die üblichen Debatten auf den Kopf gestellt werden: Anstelle der Entscheidungsfreiheit am Anfang der Schwangerschaft und einer anschliessenden Austragungspflicht, würde die Regelung umgekehrt: Die ungewollt schwangere Frau wäre zum Austragen des nasciturus bis zum Zeitpunkt seiner extrauterinen Lebensfähigkeit verpflichtet und könnte dann frei über die Fortsetzung oder den Abbruch ihrer Schwangerschaft entscheiden. Mit diesem Vorgehen wären gleichzeitig ein Ziel erreicht und zwei Probleme gelöst: (1.) Der Lebensschutz wäre hoch effizient, weil kein ungeborenes Leben abgetrieben würde. (2.) Die grundsätzlich umstrittene Konstruktion eines gestaffelten Lebensschutzes würde überflüssig. Und (3.) Eine (ab einem bestimmten Zeitpunkt bestehende) Pflicht, das Kind zu gebären, würde entfallen. Begründet werden müsste «lediglich» die Zumutbarkeit für die schwangere Frau, den nasciturus bis zur perinatalen Phase (ab 24. SSW) auszutragen. Woran scheitert diese konsequentialistisch überzeugende Strategie?
Eine Frau erlebt ihre Schwangerschaft nicht als einen biologischen oder medizinischen Prozess, sondern als einen, die gesamte Person umfassenden, leiblichen und seelischen Zustand. Das Erleben kann mit einer besonderen Sorge und einer – wie immer begründeten – Verpflichtung der Frau gegenüber sich und ihrem Körper einhergehen. Aber darf eine Pflicht, die in die körperliche Integrität der Person eingreift, auch von Dritten gefordert werden, deren Körper nicht davon tangiert wird? Tatsächlich bildet der Schwangerschaftskonflikt den einzigen Fall, in dem es um eine mögliche Pflicht der Person geht, «den eigenen Körper irreversibel für den Schutz eines anderen» einzusetzen. Der Gesetzgeber erlässt allgemeine rechtliche Pflichten zum Schutz des ungeborenen Lebens und fordert sie generell von jeder schwangeren Frau gewissermassen stellvertretend oder advokatorisch für jedes ungeborene Leben ein. Ausgeschlossen ist dagegen jede Form von Instrumentalisierung, bei der eine Frau gezwungen würde, das Kind – wie in der Geschichte von Sara und Hagar (Gen 16) – im Interesse einer dritten Person auszutragen. Eine Instrumentalisierung läge auch vor, wenn der Staat ein Zugriffsrecht auf «diesen» konkreten nasciturus behaupten würde. Das wird klarer im umgekehrten Fall, bei dem der Staat sich das Recht herausnehmen würde, die Geburt dieses Kindes zu verhindern. Das wäre ein Fall negativer Eugenik, dem eine positive Eugenik im ersten Fall korrespondiert.
Aber was steckt hinter der Behauptung vom stellvertretenden oder advokatorischen Handeln des Staates für das ungeborene Leben? Wer erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag für die Interessenvertretung? Und wessen Stimme erhebt er stellvertretend? Auf diese Fragen gibt es keine einfachen Antworten. Grundsätzlich ist die rechtliche Konsequenz, einen Aspekt der körperlich-seelischen Koexistenz von schwangerer Frau und ungeborenem Leben (grundsätzlich oder ab einem bestimmten Zeitpunkt) als Gegenstand eines allgemeinen Interesses abzuspalten, zwar eine vertraute, aber trotzdem höchst befremdliche Vorstellung. Auf der ethischen Ebene ist die Figur des advokatorischen Handelns im wohlverstandenen Interesse bzw. Eigenwohl einer anderen Person in vielen bioethischen Zusammenhängen vertraut. Allerdings beruht eine solche Stellvertretung stets auf einer personalen Relation, bei der die Frage sinnvoll gestellt werden kann, ob meine Entscheidung, die ich in einer konkreten Situation stellvertretend für eine Person treffe, mit der Entscheidung übereinstimmen würde, die diese Person, wenn sie hier und jetzt entscheiden könnte, getroffen hätte. Dagegen bezieht sich niemand auf die eigene vorgeburtliche Existenz, wenn es darum geht, im Interesse eines nasciturus zu entscheiden. Es gibt nur zwei Gründe für die Unterstellung, dass der Schutz des ungeborenen Lebens auch in seinem Interesse liegt: (1.) weil die hoffnungsvolle Erwartung der schwangeren Frau und der werdenden Eltern untrennbar verbunden ist mit der Gewissheit von der gleichen hoffnungsvollen Erwartung beim ungeborenen Kind (die intrinsische emotionale Einheit kann auch umgekehrt gelten); (2.) weil das geschützte ungeborene Leben nach seiner Geburt über die Freiheit verfügt, sich über die ihm fälschlicherweise unterstellten Interessen zu beschweren, während dem schutzlosen ungeborenen Leben, das nicht geboren wird, diese Freiheit verwehrt ist. Der Non-Identity-Einwand, nachdem es gegenüber zukünftigen Personen keine Pflichten geben könne, von deren Erfüllung die Existenz der Person abhängt, träfe nur dann zu, wenn es um allgemeine Pflichten ginge und nicht um gewissermassen spontane Ansprüche, die sich mit und vor dieser konkreten zukünftigen Person aufdrängen. Nicht auflösen lässt sich in solchen Entscheidungssituationen dagegen das grundsätzliche Risiko des «freundlichen Affen, der einen Fisch, um ihn vor dem Ertrinken zu bewahren, sicher auf einen Baum setzt». Dieses Risiko werden Mütter, Väter und Eltern allerdings ihr Leben lang nicht los und die Kinder auch nicht.
4. Jenseits von Recht und Ethik
Die Debatten über die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs werden erschwert durch einen Kategorienfehler. Er besteht in einer mangelnden Unterscheidung zwischen dem Lebensrecht und dem Lebensschutz. «Es reicht keineswegs aus, zu zeigen, dass der Fötus eine Person ist, und uns zu erinnern, dass alle Personen ein Lebensrecht haben – es ist auch nötig zu zeigen, dass das Töten des Fötus sein Lebensrecht verletzt, das heisst, dass Abtreibung ein ungerechtes Töten darstellt». Verstösse gegen das Recht auf Leben werden strafrechtlich verfolgt und sanktioniert. Dagegen hängt die Strafwürdigkeit des Lebensschutzes davon ab, welcher Einsatz des eigenen Lebens und welcher Eingriff in das eigene Leben zum Schutz eines anderen Lebens rechtlich zugemutet werden darf.
Das Unbehagen bei dieser Konfliktbeschreibung besteht in einer objektivierenden Sprache, die nicht die Redeweise der Frau in einem Schwangerschaftskonflikt ist und sein kann. Den rechtlichen und ethischen Kategorien des «einen» und des «anderen» Lebens entspricht nichts im Leben und leiblichen Erleben der schwangeren Frau. Seltsam ist auch die Vorstellung, dass eine ungewollt schwangere Frau ihr Dilemma vor dem Hintergrund zweier konfligierender Grundrechte betrachten und reflektieren würde. Die rechtlichen und ethischen Begriffe erhalten einen übertragenen Sinn, etwa in der Beschreibung der «Abhängigkeit des Fötus von der Mutter» aus der für sie «eine besondere Art von Verantwortung für ihn obliegt, eine Verantwortung, die ihm ihr gegenüber Rechte zuteilt, die von keiner unabhängigen Person besessen werden». Die Phantasielosigkeit der Sprache darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in der singulären Koexistenz zwischen schwangerer Frau und ungeborenemLeben nicht um ethische Verantwortung oder justiziable Rechtsansprüche geht, sondern um ein genuines, präsoziales Anerkennungsverhältnis, auf das die alte Umschreibung der Schwangerschaft als Zustand der «guten Hoffnung» anspielt, und das weder rechtlich erfasst noch ethisch eingefordert werden kann. «Nicht das Subjekt setzt sich die Aufgabe, sondern die Aufgabe konstituiert das Subjekt.» Deshalb sollten die inflationären Hinweise auf den Lebensschutz einmal kritisch überprüft werden. Im Zusammenhang der leiblich-seelischen Koexistenz von schwangerer Frau und ungeborenem Leben suggeriert er, dass eine äussere Instanz den einen Teil der Frau vor ihrem anderen Teil schützen müsse. Ob das Misstrauen tatsächlich dem Lebensschutz gilt oder nicht vielmehr der uralten patriarchalen Phantasie, dass das, was in und mit der Frau existiert, doch eigentlich nicht (zu) ihr gehören soll/darf, wäre ebenfalls eine vertiefte Überlegung wert. Die lebenslange Mutter-Kind-Beziehung hat ihr Fundament in dem grundlosen Bekenntnis liebender Fürsorge zum Kind. Daran zu zweifeln, wäre blanker Irrsinn. Die Zeugung, pränatale Entwicklung und Geburt eines Kindes sind keine Wunder, sondern Biologie. Das Wunder ereignet sich vielmehr in der geheimnisvollen Transformation, der der sprachliche Übergang von der «schwangeren Frau» zur «Mutter» und dem «ungeborenen Leben» zu ihrem «Kind» entspricht.
Die Liebe gehört weder zur Rechtssprache noch zum politischen Vokabular. Während sich das Recht deshalb ausdrücklich zurücknimmt, ziehen Politik und (christliche) Moral alle Register. Bezeichnenderweise werden beide Seiten viel schweigsamer, wenn das Thema vom Schutz des ungeborenen Lebens zum Schutz des geborenen Lebens wechselt. Es stimmt zwar, dass geborenes Leben nur dann in den Genuss von Schutzrechten kommt, wenn es bereits im ungeborenen Status wirksam geschützt war. Aber für Politik und Moral gilt das Umgekehrte: Der Wert des Schutzes des ungeborenen Lebens bemisst sich daran, wie dieses Leben nach seiner Geburt über seine gesamte Lebensdauer tatsächlich geschützt ist. Der Gedanke, dass die Geburt keine Zäsur für die menschliche Schutzwürdigkeit bedeutet, prägte die grandiose Entscheidung des U.S. Supreme Court von 1973. Gleichzeitig steht sie symbolisch für ein rechtlich nicht lösbares Problem.
Jane Roe hat niemals existiert. Der Name ist eine Erfindung, das Pendant zu «John Doe», mit dem in angelsächsischen Gerichtsverfahren üblicherweise eine fiktive oder nicht identifizierbare Prozesspartei bezeichnet wird. Die Person, die mit 23 Jahren zum dritten Mal schwanger geworden war und keines der Kinder behielt, um es selbst aufzuziehen, hiess Norma McCorvey. Sie wuchs in schwierigen Verhältnissen auf, hatte die Schule abgebrochen, war zur Zeit ihrer Schwangerschaften drogenabhängig und mittellos und hatte die Vergewaltigung durch eine Gruppe Schwarzer Männer bei ihrer dritten Schwangerschaft wegen der restriktiven Abtreibungsgesetzgebung im Bundesstaat Texas erfunden. Sie war weder die Wunschklägerin, die die Rechtsanwältinnen Linda Coffee und Sarah Weddington suchten, um mit ihrer Hilfe gegen das texanische Abtreibungsrecht zu prozessieren, noch wollte sie vor Gericht gegen den Bezirksstaatsanwalt von Dallas antreten. So wurde aus der jungen Frau aus und in schwierigen Verhältnissen die weltberühmte Jane Roe, deren Anwältinnen nach drei Prozessjahren einen Erfolg einfuhren, von dem sie nicht zu träumen gewagt hätten. Wesentlich dazu bei trug Richter Blackmun, den Präsident Nixon wegen seiner konservativen Haltungen an den U.S. Supreme Court geholt hatte, und der während seiner Zeit am Obersten Gericht zunehmend zu einem Liberalen mutierte. Konversionen kennzeichneten auch das weitere Leben von Norma McCorvey, die medienwirksam einige Male nicht nur ihre Konfession, sondern auch ihre grundlegenden Ansichten wechselte. Unter dem Einfluss von Geistlichen und gegen üppige Geldzahlungen wurde McCorvey zur bekennenden Abtreibungsgegnerin, Aktivistin der Anti-Abtreibungsorganisation «Operation Rescue» und kämpfte 2004/2005 erfolglos für die Aufhebung des Urteils Roe v. Wade durch den U.S. Supreme Court.
Der Schwangerschaftsabbruch wurde zu Norma McCorveys Lebensthema. Der Öffentlichkeit präsentierte sie das Bild einer Frau mit starken Haltungen und ebenso geballten Dementis. Die Überzeugungen von Rose prallten ungebremst auf die notorische Zerrissenheit von McCorvey. Ihre Biographie liest sich wie eine Personifikation der Abtreibungsdebatten, die wir auch heute führen. Die Lebensgeschichte der Norma Jane sagt vielleicht mehr über unseren Umgang mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch, als uns bewusst und lieb ist.
Text im Original mit Quellen und Fussnoten: