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Menschenrechte zwischen Empörung, Recht und Glaube

5.Dez. 2025

Ein persönlicher Rückblick am Menschenrechtstag

Am 10. Dezember feiern wir jedes Jahr den Tag der Menschenrechte – zur Erinnerung an die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) im Jahr 1948. Für viele bleibt diese Erklärung abstrakt: ein Katalog grosser Prinzipien, der auf Plakaten und in Sonntagsreden zitiert wird.

Dieses Jahr richten wir den Blick auf einen ganz konkreten Artikel: die Unschuldsvermutung. Sie besagt, vereinfacht, dass ein Mensch als unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld in einem fairen gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist. Das klingt selbstverständlich – bis wir daran denken, wie schnell wir in Medien, Kommentarspalten oder auch in kirchlichen Debatten dazu neigen, über andere zu richten, bevor wir wirklich wissen, was geschehen ist. Die Unschuldsvermutung ist ein Menschenrecht, das uns zwingt, unsere eigene Lust am schnellen Urteil zu unterbrechen.

Menschenrechte sind, sehr nüchtern gesagt, Rechtsansprüche, die jeder Person allein deshalb zustehen, weil er oder sie Mensch ist. Aber warum eigentlich? Was macht dieses „Menschsein“ so besonders, dass damit universale Rechte verbunden werden können? Ich bin dieser Frage im systematisch-theologischen Proseminar und während meiner Dissertation zu Jürgen Habermas begegnet. Die Frage ist für mich abstrakt geblieben. Dieses Jahr konnte ich meinen Kollegen Frank Mathwig in seiner Auseinandersetzung mit den Begründungsversuchen und Plausibilisierungen der Menschenrechte verfolgen. Dabei habe ich manches zum ersten Mal neu gesehen und dabei weniger abstrakt, politischer und persönlicher über Menschenrechte nachgedacht.

Die Ideen in diesem kleinen Beitrag sind nicht meine eigenen. Ich habe sie bei Jürgen Habermas und bei Frank Mathwig gefunden und trage sie mit mir rum. Sie begleiten mich seitdem und sind miteinander im Gespräch.

Wenn die Menschenrechte unter Druck geraten

Wir leben in einer Zeit, in der die universale Geltung der Menschenrechte auf mehreren Ebenen bestritten wird.

Zum einen sind da die globalen Machtkonflikte, in denen Menschenrechte häufig als Teil westlicher Interessenpolitik gelesen werden. Die internationale Diplomatie wird – trotz aller Sonntagsreden von „Werten“ – oft weniger von einem Ethos wechselseitiger Anerkennung geprägt als von der Logik der Abschreckung und der nackten Macht.

Zum anderen geraten auch die Institutionen, die Menschenrechte schützen sollen, unter Beschuss. Urteile von Gerichten, die im Namen der Menschenrechte Recht sprechen, werden politisch angegriffen – etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Klimaklage der Klima-Seniorinnen gegen die Schweiz. Was für die einen ein wichtiger Fortschritt im rechtlichen Schutz der verletzlichen Natur ist, gilt für andere als illegitime Einmischung und Ausdruck „richterlicher Selbstermächtigung“.

Hinzu kommt die grundsätzliche Kritik an der Universalität der Menschenrechte: Sie seien in einer spezifisch westlich-europäischen, jüdisch-christlichen und aufklärerischen Tradition entstanden und könnten darum nicht einfach als global gültiger Massstab vorausgesetzt werden. Postkoloniale und kulturelle Kritik erinnern zu Recht an die Machtgeschichte, die in der Sprache der Menschenrechte mitspricht.

Kurz: Die Menschenrechte sind zwar überall im Spiel – aber ihre Geltung ist alles andere als unbestritten.

Warum Habermas mich überzeugt hat – und warum das wichtig bleibt

Als ich vor rund zehn Jahren als Doktorand über Jürgen Habermas gearbeitet habe, fand ich seinen Versuch, die Menschenrechte demokratietheoretisch zu begründen, ausgesprochen überzeugend. Besonders hilfreich fand ich damals vier Gedanken:

  1. Recht und Demokratie gehören zusammen. Die Form der Demokratie ist die Form innerhalb derer das moderne Recht, entstehen kann.
  2. Habermas will die Menschenrechte nicht als Naturrecht „über“ der Politik verankern, sondern aus den demokratischen Verfahren der Selbstgesetzgebung souveräner Bürgerinnen und Bürger herleiten. Die „Substanz der Menschenrechte“, so seine Pointe, steckt in den formalen Bedingungen dafür, dass ein Volk sich in partizipativen Verfahren seine Gesetze selbst geben kann. Menschenrechte sind dann nicht der Politik vorgegeben, sondern entstehen aus der Einsicht der Bürger: Wenn wir unser Zusammenleben legitim regeln wollen, müssen wir einander bestimmte Rechte zusprechen.
  3. Der Rechtscode: Ohne diese Rechte gibt es kein legitimes Recht.

Habermas spricht von einem „Rechtscode“, einem Bündel von Grundrechten, das notwendige Voraussetzung für legitimes Recht ist. Dazu gehören:

  1. subjektive Freiheitsrechte (ich darf handeln, ohne willkürlich behindert zu werden),
  2. Rechte auf Mitgliedschaft in einer Rechtsgemeinschaft (ich gehöre dazu und kann nicht einfach ausgeschlossen werden),
  3. Rechte auf Rechtsschutz (ich kann meine Ansprüche einklagen),
  4. und schliesslich Rechte auf chancengleiche Beteiligung an politischen Meinungs- und Willensbildungsprozessen.

Ohne diese Rechte gibt es kein legitimes Recht. Sie sind keine beliebige Zugabe, sondern Bedingung der Möglichkeit demokratischer Rechtsordnung.

  1. Autonomie nur in der Sprache des Rechts.

Besonders eindrücklich fand ich damals den Gedanken, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Autonomie nur rechtsförmig ausüben können. Sie brauchen die Sprache des Rechts, um sich gegenseitig als Adressatinnen und Autoren von Normen anzuerkennen. Menschenrechte sind in dieser Sicht keine metaphysische Zugabe, sondern Ausdruck der Tatsache, dass wir uns gegenseitig als gleichberechtigte Träger von Rechtsansprüchen anerkennen müssen, wenn wir überhaupt von „legitimem Recht“ sprechen wollen.

Dieser Ansatz hatte (und hat) für mich eine grosse Stärke:

Er befreit die Menschenrechte aus der Gegenüberstellung von „Naturrecht“ vs. „positives Recht“. Sie sind weder ein übergeschichtliches Moralpaket, das wir bloss aus der Schublade ziehen, noch ein frei verfügbares politisches Instrument. Sie entstehen im diskursiven Ringen darüber, wie wir unter Bedingungen der Gleichheit und Freiheit leben wollen – und sie begrenzen dieses Ringen zugleich.

Ich glaube bis heute, dass diese Einsicht für demokratische Gesellschaften unverzichtbar ist. Aber in diesem Jahr ist für mich – auch durch die Lektüre von Frank Mathwig – eine entscheidende Dimension hinzugekommen.

Was ich von Frank Mathwig gelernt habe: Menschenrechte als Echo der Empörung

In der Auseinandersetzung mit Frank Mathwigs Überlegungen zu Menschenrechten ist mir ein Befund besonders nahe gegangen:

Die moderne Geltung der Menschenrechte lässt sich weniger positiv „begründen“ – auch nicht im Transzendenzraum der Sprache. Sie ist vielmehr ein Echo der Empörung über Unrecht.

Das Legitimationsproblem der Menschenrechte stellt sich so:

Wenn wir sagen, die Menschenwürde sei universal und allen Menschen kommen gleiche Rechte zu – warum ist das plausibel? Was begründet diesen Anspruch, und wieso soll er über Kultur-, Religions- und Machtgrenzen hinweg gelten?

Mathwig macht – sehr zugespitzt – drei Einsichten stark, die mich seither begleiten:

1. Menschenrechte entstehen aus Unrechtserfahrungen

Die grossen Fortschritte im Menschenrechtsschutz verdanken sich selten genialen Begründungstexten, sondern elementaren Erfahrungen von Unrecht.

Die AEMR wurde nicht in einem philosophischen Seminar geboren, sondern im Schatten von Shoah, Krieg und Barbarei. Die Empörung über das, was Menschen Menschen angetan hatten, war der eigentliche Motor. Die „Begründung“ – ob philosophisch, theologisch oder naturrechtlich – wird vom Anlass, von den erlittenen Gräueltaten, fast vollständig absorbiert.

Menschenrechte sind damit nicht zuerst ein System von Gründen, sondern eine Antwort auf den Schrei der Opfer.

2. Die Suche nach einem „Aussen“ der Politik

Gleichzeitig bleibt die Einsicht: Wenn Menschenrechte „nur“ politisch beschlossen sind, könnte man sie politisch auch wieder abschaffen. Um sie gegen Willkür zu schützen, sucht die Moderne nach einer Basis ausserhalb der Politik.

Deshalb greift die AEMR auf die Sprache des Naturrechts zurück: Menschenrechte seien „angeboren“ und „unveräusserlich“ – also unbeliebig, nicht einfach zur Disposition. Mathwig zeigt, wie hier ein doppelter Wunsch am Werk ist:

  • Menschenrechte sollen nicht bloss Mehrheitsentscheid sein,
  • aber auch nicht wieder in ein vages metaphysisches Naturrecht zurückfallen.

Die Legitimationsprobleme stecken gewissermassen in dieser Spannung.

3. Das Universalitäts-Paradox

Zugleich bleibt das Problem, dass der Anspruch universaler Geltung von Menschenrechten in einer konkreten, jüdisch-christlich-europäischen Geschichte gewachsen ist.

Postkoloniale Kritiken erinnern daran: Was als universale Wahrheit präsentiert wird, kann auch Ausdruck eines eurozentrischen Selbstanspruchs sein. Eine Antwort darauf ist die Idee der „vernacularization“: Menschenrechte müssen in lokale kulturelle Sprachen übersetzt und verwurzelt werden.

Die eigentliche Stärke der Menschenrechte liegt dann nicht in ihrer „reinen“ Herkunft, sondern in ihrer zukunftsgestaltenden Kraft: Sie bewähren sich darin, dass Menschen sich auf sie berufen, Unrecht anklagen, Schutz einfordern und Institutionen verändern.

Die AEMR als Erzählung – und als Echo

Besonders eindrücklich finde ich Mathwigs Lektüre der Präambel der AEMR. Sie ist für ihn so etwas wie die Rechtfertigungserzählung der Menschenrechte – ein „letzter Kompromiss“, in dem ganz unterschiedliche Legitimationsfiguren nebeneinanderstehen.

Drei Elemente stechen dabei heraus:

  1. „Akte der Barbarei“ – der Aufstand des Gewissens

Die Präambel beginnt mit der Diagnose, dass die „Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“.

Hier klingt genau das an: Menschenrechte sind ein Echo der Empörung. Die Welt reagiert auf das Geschehene – und formuliert nachträglich Rechte, an denen sie dieses Unrecht misst.

Das führt zu einem interessanten Anachronismus: Das „Gewissen der Menschheit“ empört sich über die Nichtanerkennung von Rechten, die erst in der Erklärung proklamiert werden. Entweder setzt das stillschweigend so etwas wie eine „natürliche Moral“ voraus – oder die Empörung wird im Nachhinein in Rechtssprache gefasst.

  1. Doppelte Begründung: säkular und transzendental

Die Präambel spricht gleichzeitig:

  1. von der angeborenen Würde und den „unveräusserlichen Rechten“ als Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden – das klingt nach moralischen „Ewigkeitswahrheiten“,
  2. und von den Völkern der Vereinten Nationen, die „ihren Glauben erneut bekräftigt und beschlossen haben“ – das ist die politische, geschichtliche Stimme.

Die AEMR versucht, beides zu verbinden: Menschenrechte sollen mehr sein als bloss politischer Beschluss – aber nicht an eine einzige metaphysische oder religiöse Begründung gebunden sein.

  1. Rechtsherrschaft statt Aufstand

Schliesslich enthält die Präambel den Satz, dass Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts geschützt werden müssen, damit Menschen nicht gezwungen sind, „als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen“.

Hier zeigt sich, wie die Empörung – der Aufstand des Gewissens – in Rechtsformen übersetzt wird. Menschen sollen nicht nur empört sein, sondern Rechte einklagen können – notfalls auch gegen den eigenen Staat.

Für mich heisst das:

Die Präambel der AEMR erzählt eine Geschichte, in der Unrechtserfahrung, moralische Intuition, rechtliche Institutionen und politische Beschlüsse ineinander greifen. Sie ist alles andere als philosophisch „sauber“. Aber vielleicht liegt genau darin ihre Stärke.

Meine Bilanz: Zwischen Diskurs und Empörung

Was nehme ich aus diesem Jahr mit – im Blick auf Menschenrechte, Habermas und Mathwig?

  1. Habermas hilft mir, die Form zu verstehen.

Seine Theorie macht deutlich, warum Menschenrechte zur inneren Architektur eines demokratischen Rechtsstaates gehören. Ohne Rechte, die Beteiligung, Freiheit und Rechtsschutz sichern, gibt es kein legitimes Recht.

  1. Mathwig zwingt mich, die Wunde zu sehen.

Seine Betonung der Menschenrechte als „Echo der Empörung über Unrecht“ erinnert mich daran, dass alle Begründung abstrakt bleibt, wenn sie sich vom konkreten Leiden löst. Menschenrechte leben davon, dass sie an den Rändern der Welt erkämpft und verteidigt werden – von Geflüchteten, von Opfern von Gewalt, von diskriminierten Minderheiten.

  1. Die Universalität ist keine fertige Wahrheit, sondern ein offener Prozess.

Menschenrechte sind weder einfach „westlich“ noch „übergeschichtlich rein“. Sie sind ein zwischen Kulturen umstrittenes, aber unverzichtbares Projekt, das immer wieder neu erzählt, begründet, übersetzt und verteidigt werden muss.

  1. Theologie hat hier eine Aufgabe.

Gerade als Kirche können wir nicht so tun, als stünden wir „über“ den Menschenrechten. Wir haben an ihrer Entstehung mitgewirkt – und wir haben sie oft genug verraten.

Umso mehr sind wir gefragt, das „Echo der Empörung über Unrecht“ theologisch ernst zu nehmen: als Ruf, der uns mit dem Gott des Rechts und der Gerechtigkeit konfrontiert.

Am Menschenrechtstag, und im Blick auf die Unschuldsvermutung, heisst das für mich ganz praktisch:

Menschenrechte beginnen nicht erst in Strassburg, New York oder Den Haag. Sie beginnen dort, wo wir langsamer urteilen, genauer hinhören, Macht kritisch reflektieren und Empörung über Unrecht nicht ins Zynische abgleiten lassen, sondern in die Suche nach gerechteren Strukturen übersetzen. Menschenrechte sind nicht per se eine Geltungsgrundlage oder ein absoluter, philosophisch-erkenntnistheoretisch herleitbarer Massstab. Menschenrechte fordern uns heraus, einander und darin sie selbst ins Recht zu setzen.

Menschenrechte nicht besitzen, sondern miteinander verantworten

Gerade weil die Menschenrechte umkämpft sind, liegt eine doppelte Versuchung nahe. Die eine ist, sie zur Waffe der eigenen politischen Ambitionen zu machen: Wer sich im Recht weiss, beruft sich auf „die Menschenrechte“ – und erklärt die anderen kurzerhand zu Feinden der Menschlichkeit. Die andere Versuchung ist die umgekehrte: Aus Enttäuschung, Ermüdung oder kulturkritischer Skepsis die Menschenrechte zu partikularisieren – als westliches Projekt, das man je nach Interesse benutzt oder beiseitelässt.

Beides führt am Kern vorbei. Menschenrechte leben davon, dass niemand sie exklusiv besitzt. Sie sind weder das Eigentum einer Weltregion noch einer politischen Richtung, weder der UNO noch „des Westens“ oder „der Kirche“. Sie sind ein offenes Versprechen, das immer wieder neu eingelöst werden muss – auch gegen unsere eigenen blinden Flecken.

Darum scheint mir heute wichtiger denn je:
Menschenrechte nicht als Keule zu benutzen, um andere mundtot zu machen.
Menschenrechte nicht zu relativieren, sobald sie den eigenen Interessen im Weg stehen.
Sondern sie als gemeinsame Aufgabe zu verstehen, der wir uns alle aussetzen: Staaten, Zivilgesellschaft, Kirchen, religiöse und nichtreligiöse Menschen.

Am Menschenrechtstag – und im Blick auf etwas so Konkretes wie die Unschuldsvermutung – heisst das für mich: Ich kann die Menschenrechte nicht von anderen einfordern, ohne mir selbst sagen zu lassen, wo ich zu schnell urteile, zu bequem schweige oder zu selektiv empört bin. Menschenrechte sind kein fertiger Besitzstand, sondern eine Einladung, uns gegenseitig ernst zu nehmen – als Trägerinnen und Träger von Würde, die nicht uns gehört, sondern uns anvertraut ist.

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