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Wem gehört der Kinderwunsch?

20. August 2026

Jens Spahn hat sich lange gegen die Legalisierung der Leihmutterschaft ausgesprochen. Dann wurde bekannt, dass er und sein Mann über eine Leihmutter in den USA Vater geworden sind. Der CDU-Politiker, der zuhause die Tür zuhalten wollte, ist selbst durch ein Fenster gestiegen, das er anderen versperrte. Seine Parteikollegin Anne König zieht daraus eine konsequente Schlussfolgerung: mehr Verbot. Sie will nicht nur die Leihmutterschaft im Inland, sondern auch ihre Inanspruchnahme im Ausland unter Strafe stellen. Wer sich den Kinderwunsch woanders erfüllt, soll künftig auch dafür belangt werden können. 

Ich verstehe den Reflex. Doppelmoral ist ärgerlich, Empörung darüber naheliegend. Antje Schrupp hat trotzdem recht, wenn sie davor warnt, die Debatte auf Spahns persönliche Moral zu verengen. Denn hinter dem Fall liegt die grössere Frage: Wie kann eine Gesellschaft Leihmutterschaft im Inland verbieten und zugleich mit Elternschaften umgehen, die durch Leihmutterschaft im Ausland entstanden sind? Darin liegt zunächst eine politische Inkonsistenz. Wer genügend Geld, Mobilität und Zugang zu spezialisierten Angeboten hat, kann das Verbot umgehen. Wer diese Möglichkeiten nicht hat, bleibt ihm unterworfen.

Der Kinderwunsch 

Aber auch diese Ungleichheit ist noch nicht die eigentliche Frage. Die lautet nämlich: Wem gehört ein Kinderwunsch? 

Zunächst natürlich den Menschen, die ihn haben. Er ist ein höchst persönlicher Wunsch und Teil ihrer Lebensplanung. Doch seine Erfüllung hört dort auf, reine Privatsache zu sein, wo dafür der Körper, die Gesundheit und die Lebenssituation einer dritten Person in Anspruch genommen werden und ein Kind entsteht, dessen Rechte ebenfalls geschützt werden müssen. Genau an dieser Grenze wird Leihmutterschaft ethisch interessant. 

Ich beschäftige mich seit zwei Jahren intensiver mit solchen Fragen, zuletzt als Mitautor der Stellungnahme der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz zur Eizellenspende. Leihmutterschaft wurde darin bewusst ausgeklammert, weil sie ethisch noch umstrittener ist. Die vorausgehende Grundlagenstudie der EKS zu Ehe, Elternschaft und Kindern hat jedoch einige Unterscheidungen entwickelt, die auch hier weiterhelfen.

Natürlichkeit reicht nicht

Ein verbreiteter Einwand gegen Leihmutterschaft beruft sich auf die natürliche Ordnung von Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft. Schwangerschaft und Mutterschaft gehörten zusammen. Ein Kind brauche eine Mutter und einen Vater. Die technische Aufteilung von Zeugung, Schwangerschaft und sozialer Elternschaft greife in eine Ordnung ein, die man besser nicht antaste. 

Man sollte dieses Argument nicht vorschnell lächerlich machen. Schwangerschaft ist keine beliebige Dienstleistung. Sie betrifft den Körper einer Frau über Monate, verändert ihn und schafft eine besondere Beziehung zwischen der austragenden Frau und dem werdenden Kind. Wer darin eine ethische Bedeutung erkennt, vertritt deshalb noch keinen irrationalen Standpunkt. Nur folgt aus dieser Bedeutung noch kein Verbot. 

Natürlichkeit kann für sich allein kein moralischer Massstab sein. Auch Unfruchtbarkeit ist natürlich. Frühgeburten sind natürlich. Krankheiten sind natürlich. Niemand würde daraus folgern, man dürfe medizinisch nicht eingreifen. 

Entscheidend ist deshalb nicht, ob eine Form der Fortpflanzung natürlich oder künstlich ist. Entscheidend ist, welche menschlichen Beziehungen sie erzeugt, welche Abhängigkeiten entstehen und welche Rechte geschützt werden müssen. 

Damit wird auch die Trennung verschiedener Formen von Elternschaft nicht automatisch zum Problem. Genetische, austragende und soziale Elternschaft können auseinanderfallen. Adoption, Samenspende und Eizellenspende zeigen das längst. Das ethische Problem beginnt dort, wo aus dieser Trennung Unsicherheit, Abhängigkeit oder konkurrierende Ansprüche entstehen. 

Das Kindeswohl ist kein Trumpf

Ähnlich verhält es sich mit dem Kindeswohl. Es wird in dieser Debatte von beiden Seiten gerne wie eine letzte Karte gespielt. Dabei bleibt oft unklar, was damit konkret gemeint ist. Für die Leihmutterschaft scheinen mir vor allem zwei Dinge entscheidend: 

Erstens braucht das Kind rechtliche Sicherheit. Es darf nicht zum Gegenstand ungeklärter Zuständigkeiten werden, weil verschiedene Rechtsordnungen unterschiedlich beurteilen, wer als Mutter oder Vater gilt. Zweitens braucht es Zugang zur eigenen Herkunft. Ein Kind muss später erfahren können, unter welchen Umständen es entstanden ist und welche Menschen daran beteiligt waren. 

Beides spricht für klare Regeln, nicht für ein grundsätzliches Verbot. Denn das Kindeswohl hängt nicht daran, dass genetische, austragende und soziale Elternschaft zwingend in derselben Person zusammenfallen. Es hängt daran, dass ein Kind verlässliche Beziehungen, rechtliche Sicherheit und Zugang zur eigenen Geschichte hat. 

Drei Erzählungen über die Leihmutter

Noch schwieriger wird es, sobald die Leihmutter selbst in den Mittelpunkt rückt. In der Debatte begegnen drei wiederkehrende Figuren: die ausgebeutete Frau, deren Körper zur Ware wird; die altruistische Helferin, die anderen ein Geschenk macht; die Dienstleisterin, die selbstbestimmt einen Vertrag abschliesst. 

Keine dieser Erzählungen reicht für sich aus. Es gibt Leihmutterschaft unter Bedingungen massiver wirtschaftlicher Not. Es gibt Frauen, deren Entscheidung kaum von den finanziellen Abhängigkeiten zu trennen ist, in denen sie leben. Es gibt aber ebenso Frauen, die sich informiert und bewusst für eine Leihmutterschaft entscheiden und ihre eigene Handlung nicht als Ausbeutung verstehen. 

Wer ausschliesslich die erste Geschichte erzählt, riskiert, Frauen ihre Handlungsfähigkeit abzusprechen. Wer nur die zweite oder dritte erzählt, unterschätzt, wie schnell aus einer freiwilligen Entscheidung ein wirtschaftlich erzwungener Entschluss werden kann. Es genügt es nicht, einfach auf Selbstbestimmung zu verweisen. Selbstbestimmung braucht Bedingungen, unter denen sie diesen Namen verdient. 

Der Kinderwunsch ist frei. Seine Erfüllung ist es nicht grenzenlos.

Ein Recht auf ein Kind gibt es nicht. Auf Personen kann niemand einen Anspruch erheben. Der Kinderwunsch selbst gehört jedoch zur persönlichen Lebensgestaltung. Menschen dürfen entscheiden, ob sie Kinder haben wollen und welchen Stellenwert Elternschaft in ihrem Leben haben soll. 

Daraus folgt noch kein Anspruch auf jede medizinisch mögliche Form der Fortpflanzung. Aber genauso wenig folgt daraus, dass der Staat jede Form verbieten darf, sobald sie einem traditionellen Familienbild widerspricht. 

Die entscheidende Grenze liegt für mich dort, wo reproduktive Freiheit in die Freiheit eines anderen Menschen eingreift. Bei der Leihmutterschaft ist diese Grenze besonders deutlich, weil die Erfüllung des Kinderwunsches ohne den Körper einer anderen Frau nicht möglich ist. 

Deshalb kann die Frage nicht lauten: Haben Menschen ein Recht auf Leihmutterschaft? Sie muss lauten: Unter welchen Bedingungen kann eine Frau sich überhaupt frei dafür entscheiden, ein Kind für andere auszutragen? 

Ein Verbot löst das Problem nicht automatisch 

An dieser Stelle wird Anne Königs Vorschlag interessant. Er beseitigt immerhin eine offensichtliche Inkonsistenz. Wer Leihmutterschaft grundsätzlich für falsch hält, kann argumentieren, dass ein Verbot nicht an der Landesgrenze enden sollte. Damit wäre das Problem des heutigen Modells allerdings noch nicht gelöst. 

Ein konsequenteres Verbot kann verhindern, dass Menschen gezielt ins Ausland ausweichen. Es beantwortet aber nicht die Frage, wie mit Kindern umzugehen ist, die trotzdem auf diesem Weg geboren werden. Und es verhindert nicht automatisch jene Formen von Ausbeutung, die in Ländern mit schwachem rechtlichem Schutz stattfinden. Vor allem aber muss ein Verbot selbst begründet werden. 

Wenn die Gefahr darin besteht, dass wirtschaftliche Not eine freie Entscheidung unterläuft, dann sollte genau dort reguliert werden. Wenn medizinische Risiken das Problem sind, braucht es verbindliche Standards und eine unabhängige medizinische Betreuung der Leihmutter. Wenn unklare Elternschaft dem Kind schadet, braucht es eindeutige rechtliche Regelungen. Wenn Herkunft verschleiert wird, braucht das Kind ein durchsetzbares Recht auf Kenntnis seiner Geschichte. 

Das ist weniger moralisch befriedigend als ein schlichtes Ja oder Nein aber es nimmt die tatsächlichen Konflikte ernster. Denn ein Verbot kann Schutz bieten. Es kann etwa verhindern, dass sich im Inland ein kommerzieller Markt entwickelt. Wo es jedoch vor allem dazu führt, dass die Praxis in andere Länder ausgelagert wird, verlagert es auch einen Teil der Risiken und der Verantwortung. Eine Gesellschaft kann sich dann für moralisch konsequent halten, während andere die Folgen ihrer Konsequenz tragen. 

Elternschaft bleibt unverfügbar

Leihmutterschaft ist trotzdem kein medizinisches Verfahren wie jedes andere. Michael Sandel hat Elternschaft einmal als Schule der Demut beschrieben. Kinder bedeuten ihren Eltern unendlich viel, und trotzdem können Eltern nicht bestimmen, wer ihnen begegnet. 

Diese Erfahrung der Unverfügbarkeit verschwindet auch durch Fortpflanzungsmedizin nicht.  

Kein Verfahren macht ein Kind zum planbaren Produkt.  

Man sollte daher technische Möglichkeiten weder dämonisieren noch mit einem Anspruch verwechseln. Fortpflanzungsmedizin erweitert menschliche Handlungsmöglichkeiten. Sie hebt aber die moralischen Grenzen menschlicher Verfügung nicht auf. Das gilt gegenüber dem Kind. Und es gilt gegenüber der Frau, die eine Schwangerschaft austrägt. 

Jens Spahns persönlicher Fall hat diese Debatte ausgelöst. Sein Widerspruch zwischen politischer Position und persönlicher Entscheidung darf kritisiert werden. Interessanter ist inzwischen aber etwas anderes. 

Eine Gesellschaft, die Leihmutterschaft verbietet, muss erklären können, welchen Schaden dieses Verbot verhindern soll. Eine Gesellschaft, die sie zulassen will, muss erklären können, wie sie verhindert, dass aus wirtschaftlicher Ungleichheit ein Geschäft mit Abhängigkeiten wird. 

Der Kinderwunsch gehört den Menschen, die ihn haben. Aber sobald seine Erfüllung einen anderen Menschen braucht, gehört die Frage nach den Bedingungen nicht mehr ihnen allein. 

 

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