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Frieden, Recht und Neutralität

26. August 2026

Friedensethische Überlegungen des Rates der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS zur Neutralitätsinitiative 

Die Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität» will die immerwährende und bewaffnete Neutralität der Schweiz in der Bundesverfassung verankern und ihren aussenpolitischen Handlungsspielraum insbesondere bei Bündnissen und Sanktionen enger fassen.  

Der Rat EKS nimmt die damit verbundene Debatte zum Anlass, Neutralität aus der Perspektive des «Gerechten Friedens» zu beurteilen und dabei auch die symbolische Gleichsetzung von Neutralität und Frieden in der Kampagne kritisch zu hinterfragen. Aus evangelisch-reformierter Sicht ist Frieden mehr als Nichtbeteiligung: Er verlangt den Schutz vor Gewalt, die Stärkung des Rechts, Freiheit, Gerechtigkeit und einen verantwortlichen Umgang mit dem Spannungsverhältnis von Neutralität und Solidarität.  

Neutralität kann dem Frieden dienen, ist aber kein Selbstzweck; ebenso sind Sanktionen weder grundsätzlich friedensfördernd noch grundsätzlich friedenswidrig, sondern an ihrer Wirkung auf Gewaltbegrenzung, Rechtsschutz und Friedensfähigkeit zu messen.  

Der Rat EKS verzichtet auf eine Abstimmungsempfehlung und lädt dazu ein, die Initiative danach zu beurteilen, ob und wie die vorgeschlagene Neutralitätspolitik zu einem gerechten Frieden beiträgt.   Die Initiative will die «immerwährende und bewaffnete» Neutralität der Schweiz ausdrücklich in der Bundesverfassung verankern. Sie verlangt, dass die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitritt und grundsätzlich nicht mit einem solchen zusammenarbeitet. Zudem soll sie sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten beteiligen und keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten ergreifen. Ausgenommen bleiben Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen sowie Massnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen. Gleichzeitig soll die Schweiz ihre Neutralität ausdrücklich für die Verhinderung und Lösung von Konflikten einsetzen und sich als Vermittlerin zur Verfügung stellen. 

Die Initiative steht im Zusammenhang mit einer neu aufgeflammten Debatte darüber, was schweizerische Neutralität unter veränderten geopolitischen Bedingungen bedeutet. Insbesondere die Übernahme von Sanktionen der Europäischen Union nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Frage zugespitzt, wie sich Neutralität, internationale Rechtsordnung, Solidarität und sicherheitspolitische Interessen der Schweiz zueinander verhalten. 

Der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS nimmt diese Debatte zum Anlass für eine friedensethische Orientierung. Die politische Entscheidung liegt bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern. Weil für die Meinungsbildung auch zentrale kirchliche Themen wie Friede, Recht, Gewalt und menschliche Sicherheit betroffen sind, ist es dem Rat EKS ein Anliegen, gemäss seiner friedensethischen Position, seine Erwägungen in die Debatte einzubringen. Ihre Verfassung verpflichtet sie ausdrücklich, ihren gesellschaftlichen Auftrag wahrzunehmen und für «Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung» einzutreten. 

Die Friedenstaube: Ein starkes Symbol ist noch kein Argument 

Die Kampagne für die Neutralitätsinitiative arbeitet prominent mit der Friedenstaube. Eine weisse Taube mit Olivenzweig erscheint über der rot dargestellten Schweiz mit Schweizerkreuz. Zugleich verbindet die Kampagne Neutralität ausdrücklich mit Frieden und Sicherheit und argumentiert, eine konsequent neutrale Schweiz könne ihre Bevölkerung vor Krieg schützen und besonders glaubwürdig als Friedensvermittlerin wirken. 

Die Taube ist ein starkes Bild mit religiösen Wurzeln. Die biblische Erzählung von Noah verbindet die Taube und den Olivenzweig mit dem Ende der Flut und dem Neubeginn des Lebens (Gen 8,11). In der christlichen Bildtradition steht die Taube zudem für den Heiligen Geist. Zugleich ist die Friedenstaube längst über den kirchlichen Raum hinausgewachsen und zu einem universalen politischen Friedenssymbol geworden. Sie ist deshalb kein Symbol, über dessen Verwendung die Kirchen verfügen könnten. 

Gerade ihre starke positive Aufladung macht ihre politische Verwendung jedoch erklärungsbedürftig. Die Bildsprache der Kampagne legt eine unmittelbare Verbindung nahe: Neutralität schafft Frieden. Aus friedensethischer Sicht ist diese Gleichung zu einfach. Ein Friedenssymbol ist noch kein friedensethisches Gütesiegel. Die entscheidende Frage lautet, welche politischen Bedingungen tatsächlich Frieden fördern. 

Frieden ist mehr als Nichtbeteiligung 

Der Rat EKS hat in seiner Stellungnahme «10 Fragen – 10 Antworten Friedensethik» sein Verständnis des «Gerechten Friedens» entfaltet. Frieden bezeichnet danach nicht lediglich die Abwesenheit von Krieg. Er ist eine dauernde politische und gesellschaftliche Gestaltungsaufgabe: Menschen sollen vor Gewalt geschützt werden, Freiheit soll ermöglicht, Ungleichheit abgebaut und ein friedlicher Umgang mit Verschiedenheit gefördert werden. Frieden wächst, wo Gewalt abnimmt und Gerechtigkeit zunimmt. 

Diese Perspektive ist für die Neutralitätsdebatte entscheidend: Nichtbeteiligung an einem Krieg kann ein wichtiges friedenspolitisches Mittel sein. Neutralität kann Räume für Vermittlung öffnen, Eskalation vermeiden helfen und eine besondere Rolle in der Diplomatie und den Guten Diensten ermöglichen. Sie ist deshalb friedensethisch keineswegs geringzuschätzen. Aber Neutralität und Frieden sind nicht identisch. Frieden kann nicht allein aus der Perspektive desjenigen Staates beurteilt werden, der selbst nicht Krieg führt. Christliche Friedensethik fragt ebenso nach den Menschen, deren Sicherheit zerstört, deren Freiheit verletzt und deren Rechte gebrochen werden. Sie kann deshalb eine Haltung nicht allein daran messen, ob sie den eigenen Staat aus einem Konflikt heraushält. Sie muss danach fragen, welchen Beitrag diese Haltung zur Begrenzung von Gewalt und zur Wiederherstellung des Rechts leistet. 

Es handelt sich um ein Spannungsverhältnis zwischen Neutralität und Solidarität. Neutralität besitzt eine wichtige korrigierende Funktion: Sie schafft Distanz zu eigenen Interessen und moralischen Selbstgewissheiten und schützt davor, sich vorschnell zum Richter in eigener Sache zu machen. Umgekehrt benötigt Neutralität die Solidarität als Korrektiv. Wo Distanz in Gleichgültigkeit gegenüber Gewalt und Unrecht umschlägt, verliert sie ihren friedensethischen Sinn. Solidarität und Neutralität müssen sich wechselseitig begrenzen und korrigieren. 

Frieden braucht die Stärke des Rechts 

Im Zentrum In der politischen Konkretisierung seiner Friedensethik misst der Rat EKS dem Völkerrecht deshalb zentrale Bedeutung bei. Aufgabe besteht darin, Gewalt einzuhegen, Macht an Recht zu binden und Menschen vor Willkür zu schützen. Der Grundsatz ist eindeutig: Wer einen anderen Staat angreift, handelt gegen die internationale Rechtsordnung. Militärische Gewalt ist kein normales Mittel staatlicher Politik. Selbst die legitime Selbstverteidigung bleibt rechtlich gebunden und muss verhältnismässig sein. Das Ziel bleibt eine internationale Ordnung, in der die Stärke des Rechts an die Stelle des Rechts des Stärkeren tritt. 

Damit stellt sich auch die Frage nach Sanktionen differenzierter, als es die Alternative «Sanktionen oder Frieden» suggeriert. Wirtschaftliche und politische Sanktionen sind nicht per se friedlich. Sie können Menschen treffen, Ungleichheiten verschärfen und ihr politisches Ziel verfehlen. Ihre Wirkung und ihre Verhältnismässigkeit müssen deshalb jeweils kritisch geprüft werden. 

Umgekehrt sind nichtmilitärische Zwangsmassnahmen ein Instrument, mit dem Staaten auf Rechtsverletzungen reagieren können, ohne militärische Gewalt einzusetzen. Die Neutralitätsinitiative würde den Handlungsspielraum der Schweiz für solche Massnahmen gegenüber kriegführenden Staaten weitgehend auf UNO-Sanktionen und Massnahmen gegen Sanktionsumgehungen begrenzen. Aus friedensethischer Sicht stellt sich eine grundsätzliche Frage: Soll die Schweiz unabhängig vom konkreten Fall bereits auf Verfassungsebene auf ein nichtmilitärisches Mittel zur Reaktion auf schweres Unrecht verzichten? 

Im Zuge seiner friedensethischen Erwägungen befürwortet der Rat EKS Sanktionen nicht pauschal. Er widerspricht aber der Vorstellung, dass der Verzicht auf Sanktionen schon als solcher friedlicher sei. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Massnahme Gewalt begrenzt, Menschen schützt, das Recht stärkt und einen Weg zum gerechten Frieden eröffnet. 

Neutralität ist Mittel, Frieden das Ziel 

Die schweizerische Neutralität ist ein historisch gewachsenes politisches Instrument. Sie kann dem Frieden dienen, ist aber kein Selbstzweck. Sie ist danach zu beurteilen, ob sie Frieden, verstanden als eine Ordnung, in der Menschen in Sicherheit und Freiheit leben können, fördert. 

Deshalb warnt der Rat EKS vor einer symbolischen Verkürzung der Neutralitätsdebatte. Die Taube gehört nicht der Kirche. Aber auch der Frieden gehört keiner politischen Kampagne. Wer sich auf Frieden beruft, muss sich daran messen lassen, welchen Beitrag die vorgeschlagenen politischen Mittel zum Schutz von Menschen, zur Begrenzung von Gewalt und zur Durchsetzung des Rechts leisten. 

Der Rat EKS gibt zur Neutralitätsinitiative keine Abstimmungsempfehlung ab. Er lädt die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger dazu ein, ihre Entscheidung nicht allein an der Frage auszurichten, wie die Schweiz ihre Neutralität bewahrt, sondern auch daran, wie und welche Ausgestaltung der  Neutralität dem gerechten Frieden dienen kann. 

Relevante Referenzdokumente 

Friedensethische Grundlagen der EKS 

Grundlagen zur Neutralitätsinitiative 

  • Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA: Dossier zur Neutralitätsinitiative, 2026.
    Grundlagen zu Neutralitätsrecht, Neutralitätspolitik, Sanktionen und sicherheitspolitischer Zusammenarbeit.  

Völkerrechtliche Grundlagen 

  • Charta der Vereinten Nationen, insbesondere Art. 2 Ziff. 4 zum Gewaltverbot und Art. 51 zum Recht auf Selbstverteidigung.  
  • Haager Abkommen von 1907, insbesondere das V. Abkommen über die Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Landkrieg sowie das XIII. Abkommen betreffend die Neutralität im Seekrieg.