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Der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS lehnt Massnahmen, die die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität oder den Geschlechtsausdruck bei Minderjährigen und/oder Erwachsenen verändern oder unterdrücken wollen, entschieden ab. Den sogenannten Konversionsmassnahmen fehlt nicht nur die Evidenz aus medizinisch-psychotherapeutischer und sexualwissenschaftlicher Perspektive. Auch theologisch-ethische Gründe sprechen klar gegen solche Praktiken. Der Rat EKS publiziert deshalb die Stellungnahme «Seelsorge und sexuelle Orientierung» und fordert Konversionsmassnahmen auch mit rechtlichen Mitteln zu verhindern.
Bereits seit 2016 wird auf Bundesebene diskutiert, ob bestimmte Praktiken, die darauf ausgerichtet sind, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität oder den Geschlechtsausdruck bei Minderjährigen und/oder Erwachsenen zu verändern oder zu unterdrücken, verboten werden sollen. Während in verschiedenen Kantonen bereits Verbote erlassen wurden, hat das Bundesparlament einen Zwischenhalt eingelegt. Aktuell sind zwei Geschäfte beim Bundesrat bzw. beim Parlament hängig: Zum einen wird ein im März 2022 in Auftrag gegebener bundesrätlicher Bericht (21.4474) erwartet, der das Ausmass sogenannter «Konversionstherapien» in der Schweiz beleuchten und zudem prüfen soll, ob das bestehende Recht ausreicht, um gegen problematische Praktiken in dem Bereich angemessen vorgehen zu können. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wiederum hat im August 2022 eine Kommissionsmotion (22.3889) beschlossen, die den Bundesrat mit der Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen für ein Verbot mit entsprechender Strafnorm beauftragen will. Für die Kommissionsmehrheit steht heute bereits fest, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Motion steht seit Anfang 2023 auf der Traktandenliste n der vorberatenden Schwesterkommission des Ständerates. Gleich wie der Bundesrat betont Letztere in ihrer Medienmitteilung vom 16. August 2023, «Konversionsmassnahmen, die zum Ziel haben, die sexuelle Orientierung von Menschen zu verändern», klar abzulehnen. Vor einer allfälligen Legiferierung möchte sie den bis dato ausstehenden bundesrätlichen Bericht jedoch abwarten. Seit beinahe drei Jahren hat sich auf bundespolitischer Ebene in dieser Angelegenheit nichts mehr bewegt.
Der Rat hat sich in den vergangenen Jahren aus naheliegenden Gründen wiederholt mit der gezielten Einflussnahme und Praktiken, die auf eine Veränderung der sexuellen Orientierung abzielen, befasst. Massnahmen zur «Umpolung» oder Unterdrückung sexueller Orientierung gründen mitunter in religiösen Menschen- und Gottesbildern und betreffen daher ganz konkret auch Praktiken innerhalb des kirchlichen Spektrums. Die EKS und ihre Mitgliedkirchen stehen dabei in doppelter Verantwortung: Einerseits sind sie gefordert, in Verantwortung gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit ihre sexualethischen Standpunkte zu klären und zu kommunizieren und anderseits den Schutz persönlicher Integrität und die Durchsetzung der entsprechenden Berufsethik in der kirchlichen Seelsorge zu gewährleisten. Der Rat hat in diesem Sinn und zu diesem Zweck die Stellungnahme «Seelsorge und sexuelle Orientierung» publiziert. Für ihn steht fest: Sogenannten Sexual Orientation Change Efforts (SOCE), fehlt nicht nur aus medizinisch-psycho-therapeutischer und sexualwissenschaftlicher Sicht die Evidenz. Die EKS stellt sich auch aus theologisch-ethischen Gründen entschieden gegen solche Praktiken. Solche Praktiken können die Betroffenen psychisch schwer belasten. Im religiösen Kontext werden sie zu spirituellem Missbrauch, wenn gleichgeschlechtliche Orientierung oder eine transgeschlechtliche Identität religiös abgewertet werden. Diese Haltung wurde innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz in diversen Massnahmen und Konzepten zum Schutz der persönlichen Integrität zur verbindlichen Praxis[1].
Nach vertiefter Beratung ist der Rat zur Überzeugung gelangt, dass Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität oder den Geschlechtsausdruck bei Minderjährigen und/oder Erwachsenen zu verändern oder zu unterdrücken, auch mit rechtlichen Mitteln verhindert werden sollen. Er ist der Ansicht, dass ein Verbot, solche Massnahmen anzubieten, zu vermitteln und zu bewerben mit den entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen eine wichtige präventive Wirkung entfalten kann.
Im Blick auf eine allfällige rechtliche Ausgestaltung eines solchen Verbots gibt der Rat zu bedenken, dass dabei den Selbstbestimmungsrechten der Person Rechnung getragen werden muss und eine entsprechende Strafnorm mit der nötigen rechtsethischen und rechtssystematischen Sorgfalt ausgearbeitet werden soll. Die sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedarf eines besonderen Schutzes vor dem Eingriff Dritter.
[1] Z.B. ist im Schutzkonzept der Zürcher Evangelisch-reformierten Landeskirche von 2022 auf Seite 19 festgehalten: «Insbesondere sind Exorzismen, Konversionstherapien sowie weitere manipulative spirituelle Handlungen untersagt.»