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1. Religionsfreiheit in der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie
Die Freiheit der Person ist ein zentrales Gut unserer liberalen rechtsstaatlichen Demokratie und wird durch die Bundesverfassung geschützt. Die Menschen in der Schweiz sind frei in der Wahl und Gestaltung ihrer Lebensformen, Lebensweisen und Lebensorientierungen, sei es für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die liberale Gesellschaft ist aus sich heraus offen für vielfältige individuelle und gemeinschaftliche Lebensentwürfe. Die Rahmenbedingungen für den Schutz und die Grenzen der Freiheiten geben sich die Bürgerinnen und Bürger mit der Rechtsordnung selbst. Der Staat sorgt dafür, dass die individuellen und gemeinschaftlichen Freiheiten in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen und nebeneinander bestehen können.
Die zentrale Bedeutung der Religionsfreiheit zeigt sich darin, dass sie als Grund- beziehungsweise Menschenrecht geschützt ist (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen darunter auch religiöse Bräuche und Gebote, sowie andere Äusserungen des religiösen und alltäglichen Lebens, soweit darin religiöse Überzeugungen zum Ausdruck kommen. Insofern gehören auch Kleidervorschriften einschliesslich der Verhüllung von Kopf und Gesicht zu den geschützten religiösen Praktiken. Im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Freiheiten anderer darf die Religionsfreiheit allerdings eingeschränkt werden. Das hat jedoch mit Augenmass im Sinne eines Ausgleichs der miteinander konkurrierenden Interessen zu geschehen (Art. 36 BV). Grundrechte dürfen nicht gegen Grundrechte ausgespielt werden.
Der SCR bekräftigt die Geltung der Freiheitsrechte für jede Person an sich und in Gemeinschaft mit anderen, die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter und das Verbot jeglicher Form von Diskriminierung. Insofern die Verhüllung Ausdruck einer religiösen Überzeugung ist, stellt das Verhüllungsverbot aus Sicht des SCR eine unverhältnismässige Einschränkung der Religionsfreiheit dar.
2. Gesichtsverhüllung aus religiöser Sicht
Die Verhüllung des Körpers aus religiöser Überzeugung ist Ausdruck der menschlichen Ehrfrucht vor der Heiligkeit der Gottheit und der Scham ihr und den Menschen gegenüber. Sie stellt ein äusserliches Symbol der Gottesverehrung dar. Persönliche und gemeinschaftliche Glaubensüberzeugungen und Frömmigkeitspraktiken verdienen Respekt, weil sie untrennbar zur personalen Identität der Gläubigen gehören und deshalb unter den Schutz der hochrangigen Persönlichkeitsrechte fallen. Sie entziehen sich einer religiösen Bewertung und Überprüfbarkeit von aussen.
Verhüllungsvorschriften sind traditionell und kulturell verschieden und werden innerhalb und ausserhalb der Religionsgemeinschaften unterschiedlich gedeutet und gelebt. Zwar gibt es sie für beide Geschlechter, aber für Frauen gelten allgemein weitergehende Regeln. Un-
bestreitbar kommen darin traditionelle Geschlechtervorstellungen zum Ausdruck, die in der westlichen Welt zunehmend auf Widerstand stossen. Der SCR anerkennt das Recht auf Selbstbestimmung jeder einzelnen Person und die Gleichberechtigung der Geschlechter. Er weist jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurück. Die Kopfbedeckung/ Gesichtsverhüllung von Frauen kann Ausdruck einer geschlechtsbezogenen Herabsetzung sein. Aber diese Deutung ist weder zwingend, noch lässt sie sich verallgemeinern beziehungsweise wird der Vielfalt der religiösen Selbstdeutungen von Frauen gerecht.
Der SCR setzt sich für eine differenzierte Sichtweise und das Gespräch mit den Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ein. Er weist hier alle politisch motivierten Versuche zurück, in die Freiheit, Glaubensinhalte, Deutungen und Ausdrucksformen einer Religionsgemeinschaft einzugreifen. Die Religionsfreiheit ermöglicht und fördert in unserer offenen Gesellschaft die religiöse und kulturelle Pluralität und schützt die Religionsgemeinschaften und deren Mitglieder vor Druck von innen und aussen. Auf dieser Grundlage weist der SCR auch jeden ideologisch und gesellschaftspolitisch motivierten Verhüllungszwang zurück.
3. Für den indirekten Gegenvorschlag und gegen die Initiative
Die Initiative richtet sich zwar dem Wortlaut nach gegen jede Form der Gesichtsverhüllung, nimmt aber eigentlich muslimische Frauen ins Visier und trifft diese in ihrer tatsächlichen Auswirkung besonders. Die Voraussetzungen für die Einschränkung des Grundrechts sind nicht gegeben, wie der Bundesrat und zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen übereinstimmend festhalten. Im Einzelnen gibt der SCR zu bedenken:
4. Den religiösen Frieden fördern
Die Initiative gibt vor, die öffentliche Sicherheit stärken zu wollen. Tatsächlich richtet sie sich aber gegen eine verschwindend kleine Bevölkerungsgruppe. Mit der Initiative werden keine Probleme gelöst, weder für die betroffenen Frauen noch im Umgang mit jenen Herausforderungen, vor die uns religiös-radikale Ideologien als Gesellschaft stellen. Ausserdem bietet das kantonale Recht hinreichende Regelungen, sodass eine Ergänzung auf nationaler Ebene unnötig ist.
Die Ideologien, die zur Gewalt aufrufen, sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, unabhängig davon, ob sie sich hinter einem Schleier verstecken. Deshalb plädiert der SCR für einen offenen Dialog in einer freien und pluralen Gesellschaft. Es gilt, einvernehmliche Lösungen zu finden, die weder Freiheiten unverhältnismässig beschneiden noch partikuläre Werte zur generellen Norm erheben. Die vielfältigen Ausdrucksformen öffentlicher Religionsausübung machen diese Pluralität und Freiheit sichtbar und leisten damit einen wichtigen Beitrag für das Selbstverständnis einer lebendigen freiheitlichen Gesellschaft.