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In den Grundlagen und Standards zum Schutz der persönlichen Integrität innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) und ihrer Mitgliedkirchen wird der Begriff «Schutz der persönlichen Integrität» im weitesten Sinn verstanden. Die Grundlagen und Standards beinhalten den Schutz jedes Menschen vor allen Arten von Verletzungen der sexuellen, körperlichen, psychischen und spirituellen Integrität.
Verletzungen der persönlichen Integrität geschehen insbesondere dort, wo Menschen mit anderen Menschen in Abhängigkeitsbeziehungen stehen, insbesondere in Institutionen. Vor allem betroffen sind Kinder und Jugendliche, die von Erwachsenen betreut werden, aber auch Erwachsene, die besonders schutzbedürftig sind oder situationsbedingt in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Personen stehen, die eine Institution vertreten. Auch Kirchen sind solche Institutionen.
In den Kirchen bestehen hierarchische Beziehungen – zum Beispiel zwischen festangestellten und freiwilligen Mitarbeitenden, zwischen Pfarrpersonen und Konfirmandinnen und Konfirmanden, zwischen Katechetinnen und Katecheten und Kindern oder im Seelsorgegespräch, zwischen Seelsorgerinnen und Seelsorgern und hilfesuchenden Personen. Solche Machtverhältnisse stellen Risikofaktoren für Verletzungen der persönlichen Integrität dar. Ebenso kann die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Institution die Betroffenen davon abhalten, Hilfe zu suchen, weil sie Angst haben, aus der Gemeinde ausgeschlossen zu werden oder dem Ruf ihrer Gemeinde zu schaden.
Verletzungen der persönlichen Integrität von Menschen umfassen eine Vielzahl von Verhaltensweisen mit unterschiedlichen Schweregraden, welche von unsensiblem Verhalten im Umgang mit Nähe und Distanz über verschiedene Arten von Machtmissbrauch und sexueller Belästigung bis hin zu sexueller Ausbeutung reichen können. Mobbing und andere Formen der Diskriminierung gehören ebenfalls dazu.
Die hier verwendeten Begriffe zur Beschreibung von Verletzungen der persönlichen Integrität sexueller Natur waren und sind immer wieder Thema zahlreicher Diskussionen. Um einen einheitlichen und gut übersetzbaren Begriff zu verwenden, haben wir beschlossen, in den folgenden Kapiteln von «sexuellem Missbrauch» zu sprechen.
Es ist ein Grundrecht eines jeden Menschen, selbst über seine Sexualität zu bestimmen. Alle Menschen haben das Recht, unter Achtung der Gesetze und Wahrung der Selbstbestimmung der Beteiligten, ihre Sexualität lustvoll und frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt zu leben.
Unter sexuellem Missbrauch versteht man den tatsächlichen oder angedrohten verbalen oder körperlichen Übergriff sexueller Art, sei es durch Gewalt, unter Einfluss oder unter ungleichen oder erzwungenen Bedingungen.
Die verschiedenen Formen sexuellen Missbrauchs werden strafrechtlich und zivilrechtlich, insbesondere auch arbeitsrechtlich, geahndet. Das Sexualstrafrecht führt folgende Straftaten auf:
Im Kontext der Kirche geschieht sexueller Missbrauch, wenn Mitarbeitende, Freiwillige oder Ehrenamtliche ihre durch das Amt verliehene Position ausnutzen, um eigene sexuelle Wünsche zu befriedigen. Die Bereiche Kinder- und Jugendarbeit, Bildung sowie die Seelsorge und die Diakonie gelten als Risikobereiche, in denen bezüglich Prävention und Intervention besondere Wachsamkeit geboten ist. Nachfolgend werden die Grundlagen und die Definitionen zu den Arten sexuellen Missbrauchs nach den wichtigsten kirchlichen Tätigkeitsbereichen aufgeführt:
Sexueller Missbrauch im Bereich Kinder- und Jugendarbeit
Jede sexuelle Handlung, an der ein Kind unter 16 Jahren beteiligt ist, ist verboten, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wird oder nicht und ob das Kind «einwilligt» oder nicht.
Zudem gilt ein erhöhter Schutz für 16- und 17-Jährige, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin oder zum Täter stehen. Die Täterin oder der Täter nutzt ein Erziehungs-, Vertrauens- oder Arbeitsverhältnis oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur jugendlichen Person aus, um eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen oder sie zu einer sexuellen Handlung zu verleiten.
Sexueller Missbrauch im Bereich kirchliche Bildung
Auch Ausbildungsverhältnisse stellen im Bereich Bildung mit Blick auf sexuellen Missbrauch einen Risikobereich dar. Aufgrund des Autoritäts- und Vertrauensverhältnisses zwischen Ausbildenden und auszubildenden Personen kann hier eine erhöhte Abhängigkeit und eine erhöhte Vulnerabilität bestehen. Die Machtdynamiken können in diesen Kontexten subtil sein und Situationen herbeiführen, in denen kritisches Verhalten oder Missbräuche stattfinden können und das mitunter unter dem Deckmantel pädagogischer oder spiritueller Unterstützung und Begleitung.
Alle sexuellen Handlungen, die diese asymmetrische Beziehung ausnutzen, sind verboten.
Sexueller Missbrauch im Bereich Seelsorge und Diakonie
Die Hilfsbeziehung ist eine berufliche Beziehung, die durch ein Gefälle von Macht, Wissen und Hierarchie gekennzeichnet ist. Ungleichgewichte, die in einer Hilfsbeziehung zwischen den beteiligten Parteien bezüglich Status, Rolle, Wissen und Erfahrung bestehen, dürfen von kirchlichen Mitarbeitenden nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ausgenutzt werden. Alle sexuellen Handlungen, die diese asymmetrische Beziehung ausnutzen, sind verboten. Wir sprechen hier von sexueller Ausbeutung.
Sexuelle Ausbeutung bezeichnet den tatsächlichen oder versuchten Missbrauch der verletzlichen Situation eines Menschen oder den Missbrauch eines ungleichen Macht- und Vertrauensverhältnisses zur Erlangung sexueller Gefälligkeiten, etwa indem man Geld oder andere soziale, wirtschaftliche, gemeindebezogene oder politische Vorteile anbietet oder einfach indem man das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt.
Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, den strikt professionellen Charakter der Hilfsbeziehung zu bewahren. Das bedeutet, nicht nur sexuelle Handlungen zu verbieten, sondern auch jedes kritische Verhalten, das nicht in diesen Kontext passt, wie beispielsweise unangemessene Gesten oder andere Handlungen, die die Befriedigung persönlicher Interessen zum Ziel haben. Die Verantwortung dafür, den professionellen Charakter eines Hilfsverhältnisses zu bewahren, obliegt allein der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, unabhängig von den Wünschen oder der ausdrücklichen Zustimmung der anderen Partei.
Arbeitgebende haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu achten und zu schützen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass Mitarbeitende nicht sexuell belästigt werden und dass den Betroffenen von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Sie nehmen Rücksicht auf die Gesundheit der Mitarbeitenden und sorgen für die Wahrung der Sittlichkeit.
Sexuelle Belästigung richtet sich gegen Mitarbeitende und umfasst jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit, das die Würde von Menschen am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Sexuelle Belästigung kann am Arbeitsplatz oder in Verbindung mit der Arbeit auftreten. Sexuelle Belästigung ist in der Regel ein wiederkehrendes Verhalten, kann aber auch in Form eines einzelnen Vorfalls auftreten. Bei der Prüfung, ob das Verhalten anstössig ist, ist die Perspektive des oder der Betroffenen massgebend.
Die Grundlagen und Standards zum Schutz der persönlichen Integrität innerhalb der EKS und ihrer Mitgliedkirchen zielen darauf ab, die geistige und spirituelle Integrität aller Menschen zu schützen und zu achten. Angehörigen anderer Konfessionen und Religionen sowie kirchenfernen Personen wird mit demselben Respekt begegnet.
Die Vereinnahmung von «Gottes Willen» zur Verfolgung persönlicher oder vermeintlich kirchlicher Interessen ist nicht erlaubt. Ebenso sind jegliche Formen von spirituellem Machtmissbrauch und spiritueller Manipulation verboten.
Spiritueller Missbrauch ist die Beeinflussung einer Person oder der Versuch, eine andere Person zu beeinflussen, um sie sowohl psychologisch als auch spirituell abhängig zu machen, wobei Gott oder andere Elemente religiöser Doktrin als Vorwand benutzt werden, um die Person zu schwächen, sie dazu zu bringen, Handlungen zu begehen oder zu tolerieren, die sie ohne die erlittene Einflussnahme nicht akzeptiert hätte, oder sie sogar zu zerstören. Es handelt sich hierbei um einen Machtmissbrauch – in diesem Fall um religiösen Machtmissbrauch.
Spiritueller Missbrauch geschieht in einem religiösen, kirchlichen oder gemeindlichen Setting; die Täterin oder der Täter bedient sich zur Rechtfertigung des Missbrauchs an der oder dem Betroffenen religiöser, spiritueller und theologischer Inhalte.
Spiritueller Missbrauch ist kein Randthema für die Kirche. Es handelt sich nicht um eine geringfügige Form des Missbrauchs. Der schwerwiegendste Aspekt des spirituellen Missbrauchs ist, dass er den eigentlichen Kern des christlichen Lebens tangiert. Er stellt eine Verletzung des «geheimsten Kerns» und des «Heiligtums im Menschen dar, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu hören ist». Die Folgen spirituellen Missbrauchs für die Betroffenen sind:
Im Schweizer Recht ist die Beeinflussung einer Person – namentlich der spirituelle Missbrauch – nicht als zivilrechtliche unerlaubte Handlung oder als Straftat definiert, geregelt oder explizit unter Strafe gestellt. Die nachteiligen Folgen für die beeinflusste Person (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung infolge der Schädigung der psychischen Gesundheit der oder des Betroffenen) werden hingegen durch mehrere zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen geahndet.
Die Grundlagen und Standards zum Schutz der persönlichen Integrität innerhalb der EKS und ihrer Mitgliedkirchen zielen darauf ab, alle Menschen vor Mobbing, Diskriminierung und Gewalt zu schützen. Die Arten von Missbrauch entwickeln sich weiter und es wird der EKS und ihren Mitgliedkirchen empfohlen, auf Formen wie die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, die unbefugte Verwendung von Personendaten oder das Nichtbeachten des Rechts am eigenen Bild zu achten.