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Der Handlungsbaustein «Personalmanagement» ist essenziell für die Prävention von Verletzungen der persönlichen Integrität. Er ermöglicht die Festlegung klarer Standards bereits beim Eintritt und gewährleistet die kontinuierliche Begleitung von angestellten sowie freiwilligen Mitarbeitenden. Das nachfolgende Vertiefungsmaterial richtet sich an die Mitgliedkirchen und bietet konkrete Erläuterungen zu Privatauszug, Referenzen, Arbeitszeugnissen und zur Verwaltung von Personaldossiers.
Den Führungsverantwortlichen ist bewusst, dass es im Kontext der kirchlichen Arbeit zu sexuellem und spirituellem Missbrauch, aber auch zu anderen Formen von Missbrauch kommen kann. Durch konkrete Standards im Personalmanagement wird ein deutliches Signal gesetzt, das als Schwelle für Taten wirken kann. Es geht darum, sich als Institution zu positionieren, die sich des Missbrauchsrisikos bewusst ist und im gesamten Bereich des Personalmanagements Präventivmassnahmen umsetzt. Innerhalb der Kirche ist es nicht ungewöhnlich, dass Mitarbeitende, Freiwillige und Ehrenamtliche von einem Kanton zum anderen oder innerhalb desselben Kantons die Kirchgemeinde wechseln. Bei jedem Wechsel oder jeder Anstellung neuer Mitarbeitender, unabhängig von ihren hierarchischen Ebenen, sollen die unten definierten Standards angewendet werden.
Ziel eines professionellen Personalmanagements ist es, frühzeitig Schwellen für den Aufbau von Taten einzubauen und in der weiteren Personalführung die Handlungskompetenzen in alltäglichen Teamgefässen und in den diversen Führungsinstrumenten zu stärken.
Es sind die folgenden Mindeststandards zu implementieren:
Für Mitarbeitende:
Für Freiwillige und Ehrenamtliche:
Die Strafbehörden können gegen eine Person, die eine Straftat begangen hat, ein Tätigkeitsverbot verhängen, um Minderjährige oder andere vulnerable Personen zu schützen. Ein solches Verbot kann sich sowohl auf haupt- und nebenberufliche Tätigkeiten wie auch auf ehrenamtliches Engagement beziehen.
Die Verbote – egal ob sie sich auf die Ausübung einer Tätigkeit, den Kontakt zu bestimmten Personengruppen oder den Aufenthalt an bestimmten Orten beziehen – werden in das Strafregister eingetragen. Um zu ermitteln, ob derartige Verbote bestehen, kann ein Sonderprivatauszug eingeholt werden, aus dem hervorgeht, ob es einer Person untersagt ist, Tätigkeiten mit Minderjährigen oder vulnerablen Personengruppen auszuüben oder ob es ihr untersagt ist, in Kontakt mit diesen Personengruppen zu treten. Je nach verhängtem Strafmass werden die Urteile nach 5 bis 20 Jahren wieder aus dem Strafregister gelöscht. Laufende Gerichtsverfahren werden im Sonderprivatauszug nicht vermerkt.
Das Strafregister und der Sonderprivatauszug tragen somit zur Risikoprävention im beruflichen Umfeld und im ehrenamtlichen Engagement bei. Die Einholung eines Sonderprivatauszugs für die Tätigkeit in einem Risikobereich ist ein Zeichen von Professionalität. Gemäss den Grundlagen und Standards gelten die Kinder- und Jugendarbeit, Bildung sowie Seelsorge und Sozialdiakonie als Risikobereiche. Somit sind insbesondere die kirchlichen Berufe (wie das Pfarramt, das katechetische und das sozialdiakonische Amt sowie Jugendarbeiterinnen und -arbeiter) betroffen, aber auch Begleitpersonen in Lagern und andere ähnliche Funktionen.
Im Bereich des freiwilligen Engagements muss die Einholung eines Sonderprivatauszugs sorgsam und transparent kommuniziert werden, um Ablehnung oder Misstrauen zu vermeiden. Dafür kann zum Beispiel ein Begleitschreiben mit Erklärungen hilfreich sein.
Unterschied zwischen Privatauszug und Sonderprivatauszug:
Privatauszug: Offizielles Dokument, das jede Person für sich selbst für jeden beliebigen Zweck (Arbeit, Wohnung, Einbürgerung usw.) anfordern kann. Es enthält bis zum Ablauf bestimmter Fristen alle Urteile für Straftaten oder Vergehen, die im Erwachsenenalter begangen wurden.
Sonderprivatauszug: Dokument, das für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, bei der regelmässiger Kontakt mit Minderjährigen oder vulnerablen Personen besteht. Es enthält Urteile, die ein Berufs-, Kontakt- oder Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz dieser Personengruppen erlassen wurde. Für die Bestellung ist eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers notwendig.
Referenzen geben Auskunft über frühere Leistungen und Verhaltensweisen von Mitarbeitenden, die von einem früheren Arbeitgeber oder einer früheren Arbeitgeberin an einen potenziellen neuen Arbeitgeber oder eine potenzielle neue Arbeitgeberin weitergegeben werden.
Ziel dabei ist, die Informationen aus den Bewerbungsunterlagen zu ergänzen. Der Informationswert einer Referenz ist zwar natürlich begrenzt, kann aber eventuell Hinweise auf ein unangemessenes Verhalten der Bewerberin oder des Bewerbers an einem früheren Arbeitsplatz geben.
Zustimmungspflicht:
Inhalt von Referenzen:
Ein Arbeitszeugnis muss klar und wohlwollend sein und der Wahrheit entsprechen.
Was erwähnt und was nicht erwähnt werden darf:
Mitarbeitendengespräch und Gespräch über Reframing im Fall von Grenzüberschreitungen
Die Personaldossier enthält neben Informationen zur Identität des oder der Mitarbeitenden und den Verwaltungsdokumenten rund um die Gehaltszahlungen auch Notizen aus den Qualifizierungsgesprächen, Personalbeurteilungen und Informationen zu Vorfällen, die sich im Rahmen der Arbeit ereignet haben. Verwarnungen oder Abmahnungen müssen schriftlich abgefasst werden, dem oder der Mitarbeitenden kommuniziert und in der Personaldossier abgelegt werden und müssen eine Beschreibung der Sachverhalte, eventuell getroffene Vereinbarungen sowie die Konsequenzen im Wiederholungsfall enthalten.
Zu beachten ist:
Die Verwaltung der Personaldossier:
Nutzung im Fall von Rechtsstreitigkeiten:
Für Informationen über den Sonderprivatauszug:
Richtlinien zum Sonderprivatauszug der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Stand 2022)
Für Informationen über die Abfrage von Referenzen und Bewerbungsgespräche:
Dokument von Limita: «Macht reflektieren und verantworten», S. 10-13
Dokument von Limita: «Macht reflektieren und verantworten», S. 9