Kirche
Organisationen
Inhalte
Aktuelle Informationen & Veranstaltungen
×
×
Jede sexuelle Handlung, an der ein Kind unter 16 Jahren beteiligt ist, ist verboten, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wird oder nicht und ob das Kind «einwilligt» oder nicht.
Zudem gilt ein erhöhter Schutz für 16- und 17-Jährige, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin oder zum Täter stehen. Die Täterin oder der Täter nutzt ein Erziehungs-, Vertrauens- oder Arbeitsverhältnis oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur jugendlichen Person aus, um eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen oder sie zu einer sexuellen Handlung zu verleiten.
In der Schweiz erreichen Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs die zivilrechtliche Volljährigkeit. Minderjährig sind daher alle Personen unter 18 Jahren. Im Gegensatz dazu wird die sexuelle Mündigkeit (Schutzalter) mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs erreicht. Denn das Schweizer Recht geht davon aus, dass Jugendliche in diesem Alter reif genug sind, um frei über ihr Sexualleben zu entscheiden. Bei Sexualstraftaten sind daher in den meisten Fällen minderjährige Opfer unter 16 Jahren geschützt. Sie werden vom Gesetz als «Kind» bezeichnet. Allerdings sind auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in einigen besonderen Situationen geschützt, welche im Abschnitt «Rechtliche Grundlagen» behandelt werden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und jungen Erwachsenen kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
Ohne Körperkontakt
Mit Körperkontakt:
Grundlagen und Standards: Sexualisierte Übergriffe unter gleichaltrigen Minderjährigen und Jugendlichen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dynamik grundlegend von Fällen sexuellen Missbrauchs durch Erwachsene: Tatsächlich sind derartige Übergriffe seltener strategisch aufgebaut; sie unterliegen anderen Eskalationsdynamiken und geschehen meistens ausserhalb grosser Machtgefälle.
Die in Kapitel 3 erarbeiteten Grundlagen und Standards sind nicht auf sexualisierte Übergriffe von Minderjährigen und Jugendlichen anzuwenden. Den Kirchen wird dennoch dringend empfohlen, klare Leitlinien für den respektvollen und achtsamen Umgang unter Minderjährigen und Jugendlichen sowie den Umgang mit sexualisierten Übergriffen durch Verantwortliche zu formulieren.
Definition: Die Bandbreite der Schweregrade von unangemessenem Verhalten in Bezug auf sexuelle Grenzen und Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen ist sehr gross. Sie dürfen weder bagatellisiert noch dramatisiert werden. Während sexuelle Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene immer bewusst, manipulativ und strategisch aufgebaut ist, stellt sexualisiertes Verhalten unter Minderjährigen ein komplexeres Bild dar. Insbesondere strafunmündige Kinder – aber auch einige Jugendliche – verfügen weder über die Reife noch die Handlungsstrategien von Erwachsenen. Limita zufolge zeigt die Forschung allerdings deutlich, dass ein erheblicher Teil der erwachsenen Täterinnen und Täter bereits im Kindes- und Jugendalter mit sexuellen Übergriffen begonnen hat.
Empfehlungen: Den Kirchen wird daher empfohlen, klare Leitlinien für die Prävention von und den Umgang mit sexualisierten Übergriffen unter Gleichaltrigen für Personen zu formulieren, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Diese Leitlinien können sich auf folgende Prinzipien stützen:
Leitfaden Allgemeines, Intimität und Sexualität insbesondere in Lagern mit Minderjährigen und Jugendlichen, der Reformierten Kirche Kanton Zürich
Dokumente Limita: «Sexualisierte Übergriffe unter gleichaltrigen Minderjährigen und Jugendlichen»