Grundlagen und Standards
Jede sexuelle Handlung, an der ein Kind unter 16 Jahren beteiligt ist, ist verboten, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wird oder nicht und ob das Kind «einwilligt» oder nicht.
Zudem gilt ein erhöhter Schutz für 16- und 17-Jährige, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Täterin oder zum Täter stehen. Die Täterin oder der Täter nutzt ein Erziehungs-, Vertrauens- oder Arbeitsverhältnis oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur jugendlichen Person aus, um eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen oder sie zu einer sexuellen Handlung zu verleiten.
Definition
In der Schweiz erreichen Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs die zivilrechtliche Volljährigkeit. Minderjährig sind daher alle Personen unter 18 Jahren. Im Gegensatz dazu wird die sexuelle Mündigkeit (Schutzalter) mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs erreicht. Denn das Schweizer Recht geht davon aus, dass Jugendliche in diesem Alter reif genug sind, um frei über ihr Sexualleben zu entscheiden. Bei Sexualstraftaten sind daher in den meisten Fällen minderjährige Opfer unter 16 Jahren geschützt. Sie werden vom Gesetz als «Kind» bezeichnet. Allerdings sind auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in einigen besonderen Situationen geschützt, welche im Abschnitt «Rechtliche Grundlagen» behandelt werden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und jungen Erwachsenen kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
Ohne Körperkontakt
- Exhibitionismus: sexuelle Handlungen vor einer Person, die plötzlich und ungefragt damit konfrontiert wird; grobe Worte an eine Drittperson, die sich dem nicht entziehen konnte, oder die Zurschaustellung der Genitalien zur sexuellen Erregung oder Befriedigung. Die Tat kann sowohl an einem privaten als auch an einem öffentlichen Ort begangen werden (z. B. wenn eine erwachsene Person ihre Geschlechtsorgane einer minderjährigen Person mit Nachdruck zeigt, vor einer minderjährigen Person masturbiert oder eine minderjährige Person bei sexuellen Handlungen zuschauen lässt).
- Ein Kind unter 16 Jahren sexuellen Handlungen aussetzen.
- Voyeurismus, Verletzung der Intimsphäre oder Nacktheit einer minderjährigen Person ohne Rücksicht auf deren Schamgefühl (z. B. zur eigenen Befriedigung eine minderjährige Person beim Ausziehen oder beim Baden beobachten, systematisch ins Badezimmer gehen, wenn eine minderjährige Person aus der Dusche kommt).
- Konfrontation mit pornografischem Material: So ist es beispielsweise strafbar, ein Kind unter 16 Jahren mit Pornografie zu konfrontieren, eine Person über 16 Jahren mit Pornografie zu konfrontieren, die dies nicht will, oder eine Person über 16 Jahren mit so genannter harter Pornografie (d. h. mit Inhalten, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Minderjährigen beinhalten) zu konfrontieren (z. B. pornografische Filme in Anwesenheit einer minderjährigen Person anschauen). Andere Verhaltensweisen wie das Herstellen, Importieren, Aufnehmen, Inverkehrbringen, Ausstellen und Konsumieren von pornografischem Material können ebenfalls illegal sein.
- Verbale oder gestische Übergriffe, d. h. sexistische Bemerkungen über den Körper eines Kindes, die sich an eine Drittperson richten (z. B. sexistische Kommentare über den sich entwickelnden Körper einer minderjährigen Person in der Pubertät).
Mit Körperkontakt:
- Ohne Penetration: Belästigung durch sexuell motivierte Berührung (Hände am Gesäss), sexuelle Küsse, Reiben, Berührungen, Masturbation, Cunnilingus usw. der Täterin oder des Täters am minderjährigen Opfer oder des minderjährigen Opfers an der Täterin oder dem Täter.
- Mit Penetration: orale, vaginale oder anale Penetration, sei es mit dem Finger, dem Penis oder einem anderen Gegenstand, durch die Täterin oder den Täter am minderjährigen Opfer oder durch das minderjährige Opfer an der Täterin oder dem Täter, die oder der dies verlangt.
Allgemeines und Empfehlungen
- Im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Herausgehobene, freundschaftliche Beziehungen oder Vorzugsbehandlungen einzelner Minderjähriger sind untersagt.
- Finanzielle Zuwendungen, Bevorzugungen, Geschenke usw. an einzelne Minderjährige oder deren Eltern sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
- Kirchliche Mitarbeitende, die zu einer minderjährigen Person bzw. deren Familien private Kontakte (Patenschaften, Freundschaften, verwandtschaftliche Bande usw.) pflegen, müssen diese vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit mit der minderjährigen Person gegenüber der zuständigen Person transparent machen.
- Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist die Kirchenpflege befugt, verbindliche Kleidervorgaben zu machen. Kirchliche Mitarbeitende kleiden sich angemessen.
- Kirchliche Mitarbeitende halten sich nicht allein mit einem Kind oder einem Jugendlichen in einem geschlossenen Raum auf, transportieren sie ohne elterliche Zustimmung nicht allein in einem Fahrzeug und unternehmen nichts allein mit ihnen. Kinder und Jugendliche werden nicht allein in eine Wohnung mitgenommen oder eingeladen. Begründete Ausnahmen, insbesondere Seelsorgegespräche, sind unter entsprechenden Rahmenbedingungen möglich.
Schlafräume, Intimität und Sexualität
- Sexuelle Handlungen und Intimitäten zwischen kirchlichen Mitarbeitenden und Kindern oder Jugendlichen sind strikt verboten. Sie müssen angezeigt werden und haben gegebenenfalls personal-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen.
- In Lagern werden Kinder und Jugendliche in geschlechtergetrennten Räumen untergebracht. Leitenden Personen und erwachsenen Begleitpersonen ist es untersagt, im gleichen Raum mit den Minderjährigen zu schlafen. Situationsbedingte Ausnahmen werden, wenn möglich, im Vorfeld kommuniziert oder sonst im Nachhinein dokumentiert.
- Die Lagerleitenden legen in Absprache mit der zuständigen Stelle vor Beginn eines Lagers die Regeln für das Lager sowie allfällige Sanktionen fest und kommunizieren sie sowohl den Eltern als auch den teilnehmenden Jugendlichen. Dabei werden entsprechend dem Alter der Teilnehmenden auch Themen rund um Intimität und Sexualität angesprochen.
Umgang mit herausfordernden Situationen
- Sind Disziplinarmassnahmen gegen Kinder und Jugendliche notwendig, ist jede Form von körperlicher und psychischer Gewalt und von Diskriminierung untersagt. Interventionen müssen sich auf ein konkretes Fehlverhalten beziehen und verhältnismässig und sinnvoll sein. Einzelne Kinder dürfen nicht ausgegrenzt werden. Kinder und Jugendlichen werden vorgängig angehört. In schwierigen Fällen ist die zuständige Stelle beizuziehen.
- Zeigt das Verhalten oder das Gespräch mit einem Kind oder einer/einem Jugendlichen, dass die physische, psychische, soziale oder anderweitige Entwicklung gefährdet ist (Kindswohlgefährdung), müssen kirchliche Mitarbeitende dies der zuständigen Behörde von Gesetzes wegen melden.
Sexualisierte Übergriffe unter Gleichaltrigen
Grundlagen und Standards: Sexualisierte Übergriffe unter gleichaltrigen Minderjährigen und Jugendlichen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dynamik grundlegend von Fällen sexuellen Missbrauchs durch Erwachsene: Tatsächlich sind derartige Übergriffe seltener strategisch aufgebaut; sie unterliegen anderen Eskalationsdynamiken und geschehen meistens ausserhalb grosser Machtgefälle.
Die in Kapitel 3 erarbeiteten Grundlagen und Standards sind nicht auf sexualisierte Übergriffe von Minderjährigen und Jugendlichen anzuwenden. Den Kirchen wird dennoch dringend empfohlen, klare Leitlinien für den respektvollen und achtsamen Umgang unter Minderjährigen und Jugendlichen sowie den Umgang mit sexualisierten Übergriffen durch Verantwortliche zu formulieren.
Definition: Die Bandbreite der Schweregrade von unangemessenem Verhalten in Bezug auf sexuelle Grenzen und Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen ist sehr gross. Sie dürfen weder bagatellisiert noch dramatisiert werden. Während sexuelle Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene immer bewusst, manipulativ und strategisch aufgebaut ist, stellt sexualisiertes Verhalten unter Minderjährigen ein komplexeres Bild dar. Insbesondere strafunmündige Kinder – aber auch einige Jugendliche – verfügen weder über die Reife noch die Handlungsstrategien von Erwachsenen. Limita zufolge zeigt die Forschung allerdings deutlich, dass ein erheblicher Teil der erwachsenen Täterinnen und Täter bereits im Kindes- und Jugendalter mit sexuellen Übergriffen begonnen hat.
Empfehlungen: Den Kirchen wird daher empfohlen, klare Leitlinien für die Prävention von und den Umgang mit sexualisierten Übergriffen unter Gleichaltrigen für Personen zu formulieren, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Diese Leitlinien können sich auf folgende Prinzipien stützen:
- Bewusste Wahl von Begrifflichkeiten: Auf Begriffe wie «Opfer» und «Täterin oder Täter» sollte bei Kindern und Jugendlichen verzichtet werden, um Stigmatisierung zu vermeiden. Vielmehr sollten Begriffe wie «betroffene Kinder» oder «übergriffige Kinder», «Kinder, die sich in Bezug auf persönliche Grenzen unangemessen verhalten haben» bevorzugt werden, weil diese einen erzieherischen Ansatz und den veränderbaren Charakter der Situation betonen. Zudem sollten Begriffe wie «sexualisierte Übergriffe» statt «Missbrauch» benutzt werden, der für Taten verwendet wird, die von Erwachsenen begangen werden.
- Abgrenzung vom Verhalten Erwachsener: Anders als Erwachsene handeln Kinder und Jugendliche im Allgemeinen nicht vorsätzlich oder strategisch. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Erwachsenen besonnen reagieren, keine Panik machen, aber auch nicht selbstgefällig reagieren.
- Verantwortung der Erwachsenen: Für die Schaffung und den Erhalt einer grenzachtenden Gruppenkultur sind immer die Erwachsenen zuständig. Das erfordert kontinuierliche pädagogische Anstrengungen, eine klare Haltung und eine Absprache unter den verantwortlichen Erwachsenen. Explizite Regeln für die Kinder und Jugendlichen können nur dann wirksam sein, wenn die Erwachsenen Werte teilen und gemeinsame Bezugspunkte haben.
- Strukturierter institutioneller Rahmen: Jede Institution muss klare und kohärente Regeln formulieren, die idealerweise unter aktiver Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen erarbeitet werden. Eine respektvolle und angepasste Begleitung von Kindern und Jugendlichen sorgt dafür, dass sie besser verstehen, was Zustimmung bedeutet, und fördert ihr Verständnis von Grenzen und ihren Rechten im Zusammenhang mit Sexualität.
- Gestaffelte Intervention: Die Reaktion auf unangemessenes Verhalten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Schwere stehen. Klare Bewertungsinstrumente helfen den Verantwortlichen, das richtige zu tun. Bei schwerwiegenden Ereignissen – insbesondere bei einem grossen Altersunterschied oder wiederholtem Fehlverhalten – ist eine therapeutische oder sogar strafrechtliche Intervention notwendig.
- Verständnisvoller Ansatz: Selbst bei unangemessenem Verhalten ist es entscheidend, eine verständnisvolle Haltung zu bewahren, um Gewaltdynamiken oder Marginalisierung nicht zu verstärken. Eine Lesart, dass eine Situation erzieherisch nutzbar ist, und eine empathische Lesart eröffnet Raum für Veränderung und die Übernahme von Verantwortung.
Ressourcen
Leitfaden Allgemeines, Intimität und Sexualität insbesondere in Lagern mit Minderjährigen und Jugendlichen, der Reformierten Kirche Kanton Zürich
Dokumente Limita: «Sexualisierte Übergriffe unter gleichaltrigen Minderjährigen und Jugendlichen»