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Schutz der persönlichen Integrität: Sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch, Missbrauch in Abhängigkeitsverhältnissen und sexuelle Belästigung sind verschiedene Formen von Missbrauch und stellen schwere Verletzungen der persönlichen Integrität dar. Das nachfolgende Vertiefungsmaterial für die Mitgliedkirchen bietet präzise Definitionen zur Unterscheidung dieser Formen sowie ausführliche Erläuterungen, um sie besser zu verstehen und zu erkennen.

Grundlagen und Standards

Es ist ein Grundrecht eines jeden Menschen, selbst über seine Sexualität zu bestimmen. Alle Menschen haben das Recht, unter Achtung der Gesetze und Wahrung der Selbstbestimmung der Beteiligten, ihre Sexualität lustvoll und frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt zu leben.

Sexueller Missbrauch

Unter sexuellem Missbrauch versteht man den tatsächlichen oder angedrohten verbalen oder körperlichen Übergriff sexueller Art, sei es durch Gewalt, unter Einfluss oder unter ungleichen oder erzwungenen Bedingungen. 

Die verschiedenen Formen von sexuellem Missbrauch können strafrechtlich und zivilrechtlich, insbesondere auch arbeitsrechtlich, geahndet werden. Die Bestimmungen des Strafrechts schützen im Wesentlichen zwei Arten von Gütern: Erstens schützen sie Kinder unter 16 Jahren vor einer frühen Sexualität, die ihre Entwicklung beeinträchtigen könnte. Zweitens schützen sie die sexuelle Selbstbestimmung, die weiter oben definiert ist. 

Nur Personen, die schuldhaft eine der gesetzlich unter Strafe gestellten Handlungen begangen haben, können strafrechtlich verfolgt werden. Die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Massnahmen sind daher wichtige ergänzende Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von sexuellem Missbrauch im beruflichen Kontext. 

Bei Straftaten werden zwei Arten unterschieden: 

  • Straftaten, welche von Amts wegen verfolgt werden: Bei diesen Straftaten hat der Staat die Pflicht, das Strafrecht unabhängig vom Willen des Opfers aus eigener Initiative durchzusetzen. Die Strafverfolgungsbehörden eröffnen in diesen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag eine Strafuntersuchung und erheben bei hinreichendem Verdacht Anklage vor den zuständigen Gerichten. Die unten aufgeführten Delikte gegen die persönliche Integrität sind mit Ausnahme von sexueller Belästigung (Art. 198) und Exhibitionismus (Art. 194) grundsätzlich Straftaten, welche von Amts wegen verfolgt werden. 
  • Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden: Es ist Sache der betroffenen Person und ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zu entscheiden, ob der Täter bzw. die Täterin verfolgt werden soll oder nicht. Straftaten, die auf Antrag verfolgt werden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis zur Anzeige gebracht werden. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere sexuelle Belästigungen (Art.198) und Exhibitionismus (Art. 194)

Das Sexualstrafrecht führt unter anderem folgende Straftaten auf: 

  • Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 187 StGB): Artikel 187 schützt das Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine ungehinderte sexuelle Entwicklung. 
  • Sexuelle Handlungen mit 16- und 17-jährigen Abhängigen (Art. 188 StGB): Artikel 188 schützt minderjährige Personen über 16, aber unter 18, die sich aufgrund eines Erziehungs-, Vertrauens- oder Arbeitsverhältnisses oder aus anderen Gründen in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Die blosse Tatsache, dass Handlungen sexueller Natur beispielsweise in einem Erziehungsverhältnis stattfinden, stellt noch keine Straftat dar. Es muss erst im Detail nachgewiesen werden, wie die Situation zu sexuellen Handlungen geführt haben kann. 
  • Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB): Die Tatbestände nach Art. 189, Abs. 1 StGB (sexueller Übergriff) und Art. 190, Abs. 1 StGB (Vergewaltigung ohne Nötigung) sind erfüllt, wenn eine Handlung sexueller Natur, eine sexuelle Handlung oder eine ähnliche Handlung gegen den Willen einer Person stattfindet. Zulässige Zeichen der Ablehnung sind vom Opfer ausgesprochene Worte oder Gesten, aber auch ein Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing. 
  • Vergewaltigung (Art. 190 StGB): Vergewaltigung umfasst künftig nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der Tatbestand der Vergewaltigung wird geschlechtsneutral formuliert, so dass Richterinnen und Richter die Bestimmungen zur Vergewaltigung unabhängig vom Geschlecht des Opfers anwenden können. Art. 190, Abs. 1 StGB stellt auch das sogenannte Stealthing unter Strafe. Stealthing liegt vor, wenn die sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person aber heimlich und ohne vorgängiges Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt. 
  • Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB): Wenn eine betroffene Person aus psychischen Gründen oder aufgrund ihres Alters nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, oder wenn sie nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob sie der sexuellen Handlung zustimmt oder nicht, dann wird sie als urteilsunfähig betrachtet. Die betroffene Person ist zum Widerstand unfähig, wenn sie körperlich nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, beispielsweise aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss, aufgrund einer Behinderung oder einer besonderen medizinischen Untersuchung. 
  • Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB): Wenn sich eine betroffene Person in einer Notlage befindet, die nicht von der Täterin oder dem Täter verursacht wurde, die Täterin oder der Täter dies jedoch ausnützt, um das Opfer zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Man spricht dann von der Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit. 
  • Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a StGB): Diese Strafnorm erlaubt jene Personen zu bestrafen, die bei der Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und sie dabei über den Charakter der Handlung täuscht oder ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt. 
  • Exhibitionismus (Art. 194 StGB): Eine exhibitionistische Handlung ist die absichtliche Entblössung der Geschlechtsorgane zu sexuellen Zwecken. Es ist also nicht jede exhibitionistische Handlung strafbar, vielmehr muss die ausdrückliche Absicht des Täters oder der Täterin vorliegen, dass seine bzw. ihre exhibitionistische Handlung von einer anderen Person bemerkt wird. 
  • Pornografie (Art. 197 StGB): Artikel 197 soll Jugendliche unter 16 Jahren allgemein vor dem Kontakt mit pornografischen Bildern schützen. Darüber hinaus schützt er auch eine Person über 16 Jahre davor, unerwartet und gegen den eigenen Willen mit Bildern sexueller Natur konfrontiert zu werden. Einfache Pornografie umfasst Bilder oder Darstellungen mit grobem oder vulgärem sexuellem Inhalt. Harte Pornografie hingegen ist ausnahmslos verboten. Sie umfasst Bilder und Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Kindern (Kinderpornografie), mit Tieren oder mit Anwendung von Gewalt. 
  • Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a StGB): Diese Strafnorm bekämpft das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände oder Vorführungen) ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person. 
  • Belästigung durch Konfrontation mit Handlungen sexueller Natur (Art. 198 StGB): Je nach begangener Straftat erlaubt das geltende Recht der zuständigen Behörde, die beschuldigte Person zum Besuch eines Präventionsprogramms zu verpflichten. Dies kann auch angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person sich der Straftat der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat. 
  • Inzest (Art. 213 StGB) und 
  • Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB). 
Sexuelle Ausbeutung

Sexuelle Ausbeutung bezeichnet den tatsächlichen oder versuchten Missbrauch der verletzlichen Situation eines Menschen oder den Missbrauch eines ungleichen Macht- und Vertrauensverhältnisses zur Erlangung sexueller Gefälligkeiten, etwa indem man Geld oder andere soziale, wirtschaftliche, gemeindebezogene oder politische Vorteile anbietet oder einfach indem man das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. 

In der Schweiz ist die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Zwecken im Strafgesetzbuch und dort im Speziellen durch Artikel 193 ausdrücklich verboten. Diese gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass wer eine Notlage oder ein Abhängigkeitsverhältnis ausnützt, um eine andere Person zu veranlassen, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden, mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Auch wenn der Täter oder die Täterin die vulnerable Lage der anderen Person nicht verursacht hat, diese aber bewusst ausnützt, um sexuelle Gefälligkeiten zu erlangen, handelt es sich um die Ausnutzung einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses, die nach diesem Gesetz strafbar ist. 

In jeder Hilfs-, Beratungs- und Begleitungsbeziehung – einem in Bezug auf Macht, Status und Wissen asymmetrischen Verhältnis zwischen zwei Menschen – liegt es allein in der Verantwortung der Fachkraft, den professionellen und ethischen Charakter des Verhältnisses zu bewahren. Es obliegt der Fachkraft, seine oder ihre Stellung nicht auszunützen, selbst wenn die unterstützte Person scheinbar Zustimmung äussert.

Um Verletzungen der persönlichen Integrität in Abhängigkeitssituationen vorzubeugen, beachten Sie bitte das Vertiefungsmaterial «Verhaltenskodex» sowie die Risikobereiche im kirchlichen Kontext: Kinder- und Jugendarbeit, Bildung sowie Seelsorge und Sozialdiakonie. 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung richtet sich gegen Mitarbeitende und umfasst jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit, das die Würde von Menschen am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.2 

Sexuelle Belästigung kann am Arbeitsplatz oder in Verbindung mit der Arbeit auftreten. Sexuelle Belästigung ist in der Regel ein wiederkehrendes Verhalten, kann aber auch in Form eines einzelnen Vorfalls auftreten. Bei der Prüfung, ob das Verhalten anstössig ist, ist die Perspektive des oder der Betroffenen massgebend. 

Wann liegt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor? 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann von Mitgliedern der Institution (mit hierarchischer Funktion oder ohne) oder von Klientinnen und Klienten ausgehen. Es handelt sich um sexuelle Belästigung, sobald die von der betroffenen Person gesetzten Grenzen nicht respektiert werden. Sexuelle Belästigung kann beispielsweise folgende Formen annehmen: 

  • anzügliche oder peinliche Bemerkungen über das Aussehen einer Person; 
  • sexistische Bemerkungen und Witze über sexuelle Merkmale, das sexuelle Verhalten, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person; 
  • Zuschaustellung von pornografischem Material am Arbeitsplatz; 
  • unerwünschte Anrufe, E-Mails, Briefe, SMS oder Nachrichten mit sexuellem oder anzüglichem Inhalt; 
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht; 
  • unerwünschter Körperkontakt; 
  • Verfolgung von einer Kollegin oder einem Kollegen innerhalb oder ausserhalb des Betriebs; 
  • Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen; 
  • sexuelle Übergriffe, Nötigung, Vergewaltigungsversuche oder Vergewaltigung.

Wie kann man sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erkennen? 

Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Situation um einen harmlosen Flirt, eine sich anbahnende Liebesbeziehung oder ein sich anbahnendes sexuelles Verhältnis unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet. 

Das Hauptmotiv für sexuelle Belästigung ist die Ausübung von Macht und Dominanz. Erotik, Anziehung oder sogar Liebe spielen eine untergeordnete Rolle. Im Bereich der Sexualität sind Menschen empfindlich und verletzbar. Diese Vulnerabilität wird von einer oder mehreren Personen ausgenützt, um ihre Macht zu erhalten oder zu festigen. 

Die Folgen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: 

  • Für die betroffene Person: Sexuelle Belästigung hat schwerwiegende Folgen für die betroffene Person: Es wirkt sich auf ihr Selbstvertrauen, ihre Konzentration und ihre Motivation aus und kann sie dazu bringen, ihren Job zu kündigen. Langfristig führ es zu gesundheitlichen Problemen (Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Schmerzen) und beeinträchtigt ihr Arbeits- und Privatleben, einschliesslich ihrer Beziehungen zu Angehörigen. 
  • Für Arbeitgebende: Sexuelle Belästigung schadet auch der Institution ernsthaft: Sie verschlechtert das Betriebsklima, verringert die Produktivität, führt zu Fehlzeiten, Krankheit, Kündigung und Entlassungen. Diese Abgänge sind aufgrund von Neueinstellungen und den Verlust von Erfahrung teuer. Im Fall eines Gerichtsverfahrens riskieren Arbeitgebende hohe Kosten (Rechtsbeistände, Gerichtskosten, Entschädigungen) und eine Schädigung des eigenen Rufs, insbesondere in den Medien. 

Was tun, um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu vermeiden? 

  • Formulieren Sie ein klares Reglement gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dies kann insbesondere auch in den Verhaltenskodex inkludiert werden. Bitte beachten Sie hierzu das Material zum Verhaltenskodex. 
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmässig über das Thema. 
  • Ergreifen Sie Massnahmen und verhängen Sie Sanktionen im Fall von sexueller Belästigung. 
  • Benennen Sie eine Vertrauensperson oder -stelle. Diese muss: 
    • den betroffenen Personen zuhören und Vertraulichkeit garantieren können 
    • beraten, informieren und unterstützen können, ohne Initiative zu ergreifen, wenn die betroffene Person dem nicht zustimmt 
    • ermutigen, klare Grenzen zu setzen und Sachverhalte zu dokumentieren 
    • wenn nötig ein Gespräch mit der beschuldigten Person organisieren, aber nur mit Zustimmung der betroffenen Person. 
  • Bei der Benennung einer Vertrauensperson oder -stelle ist es ratsam: 
    • dass in kleineren Unternehmen oder Institutionen nicht die Geschäftsführung oder Leitung diese Funktion übernimmt: zu viel Unbehagen, potenzielle Interessenskonflikte 
    • vorzugsweise eine Frau zu wählen (oder eine Zweiergespann Frau/Mann) 

Meldung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: 

Um eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu melden, müssen die betroffene Person und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entscheiden, ob der Täter bzw. die Täterin verfolgt werden soll oder nicht. Es handelt sich um eine Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Arbeitgebende müssen aber auf jeden Fall (auch wenn keine Strafanzeige erstattet wird) und unabhängig vom Ausgang eines möglichen Strafverfahrens im eigenen Unternehmen oder der eigenen Institution die notwendigen Massnahmen ergreifen.

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